Ein Landwirt kündigte nach dem amtlichen Besuch einer Tierärztin an, er werde sie beim nächsten Mal in die Jauchegrube werfen. Darauf wurde er zufolge Ausführungsgefahr in Haft genommen. Das Bundesgericht liess ihn frei, weil keine ernsthafte Gefahr ersichtlich sei, dass er seine Drohung in die Tat umsetze.