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Bestehende Problematik mit Bovinen Virus Diarrhoe

Sömmerungsverordnung 2025 erlassen

Vor der Alpauffahrt muss der Alpvogt den BVD-Status der Tiere in der Tierverkehrsdatenbank kontrollieren. Im Zweifelsfall muss er sich dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen wenden.
(Bild: Janine Bollhalder)

Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom Dienstag, 29. April 2025, die Verordnung über die Sömmerung von landwirtschaftlichen Nutztieren im Jahr 2025 verabschiedet. Die Verordnung gilt vom 1. Mai bis zum 30. November dieses Jahres. Wiederum fasst ein Merkblatt zur Sömmerungsverordnung in Kurzform die wichtigsten Punkte zusammen.

Die Sömmerungsverordnung orientiert sich an der Verordnung des Vorjahres und den «Empfehlung des BLV zur Harmonisierung der Sömmerungsvorschriften der Kantone für das Jahr 2025». Die restriktiven Bestimmungen betreffend eine allfällige Bestossung liechtensteinischer Alpen in Vorarlberg werden wegen der dort nach wie vor gegebenen Tuberkuloseproblematik beibehalten.

Inhaltlich wird die nach wie vor bestehende Problematik betreffend BVD (Bovinen Virus Diarrhoe) betont. Es dürfen nur Tiere der Rindergattung auf den Sömmerungsbetrieb beziehungsweise die Sömmerungsweide aufgetrieben werden, die keiner BVD-Sperre unterliegen. Der Alpvogt hat dazu vor der Alpauffahrt den BVD-Status der Tiere in der Tierverkehrsdatenbank zu kontrollieren. Er ist angehalten, sich im Zweifelsfall an das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen zu wenden.

Die für die Produktion von Alpkäse und anderen Milchprodukten geltenden Vorschriften wurden entsprechend den abgeänderten und vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV genehmigten Branchenleitlinien für Sömmerungsbetriebe leicht angepasst. (ikr)

 
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