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Ex-Liebespaar am Bundesgericht: Jetzt schlägt die Stunde der Wahrheit

Am Mittwoch lädt die Gerichtskommission des Parlaments Bundesrichter Yves Donzallaz und Bundesrichterin Beatrice van de Graaf zu einer Anhörung. Die beiden werden zu ihrem Privatleben befragt.
Ihre Beziehung beschäftigt die Politik: Bundesrichter Yves Donzallaz und Bundesrichterin Beatrice van de Graaf. (Bild: Bild / Montage: CH Media)

Eine Justizromanze beschäftigt die Politik. Am Mittwoch müssen Bundesrichter Yves Donzallaz (parteilos, Ex-SVP) und Bundesrichterin Beatrice van de Graaf (SVP) bei der Gerichtskommission des Parlaments antraben. Es geht um die Frage, ob die 17-köpfige Kommission das ehemalige Liebespaar bei den Gesamterneuerungswahlen für die Periode 2027–2032 zur Wiederwahl vorschlägt oder nicht.

Die Mitglieder der von Nationalrat Leo Müller (Mitte/LU) präsidierten Kommission geben sich bedeckt. Entweder haben sie gar nicht auf die Anfrage dieser Zeitung reagiert oder sie verweisen auf das Kommissionsgeheimnis. Vereinzelt äusserten SVP-Exponenten mehr oder weniger explizite Rücktrittsforderungen, nachdem die Wochenzeitschrift «Weltwoche» Ende April enthüllt hatte, dass Donzallaz und van de Graaf eine Liebesbeziehung pflegten.

Der Verwaltungskommission, dem Aufsichtsorgan des Bundesgerichts, verheimlichten die beiden diesen Fakt. Die Geheimniskrämerei ist brisant, weil eine Liaison unter Mitgliedern am höchsten Schweizer Gericht das Potenzial für eine institutionelle Krise hat. Der Grund: Ehepaare, eingetragene Partnerinnen und Partner, aber auch Tanten und Nichten sowie Liebespaare dürfen von Gesetzes wegen nicht gleichzeitig dem Bundesgericht angehören. Auf dem Spiel steht die Unabhängigkeit der Justiz. Donzallaz und van de Graaf führten laut eigenen Angaben von Anfang Mai 2025 bis zu den vergangenen Ostern eine Beziehung. Wegen ihrer Affäre sind beim Bundesgericht bereits 12 Revisionsgesuche eingegangen.

Bei Liebespaaren spielt die Intensität der Beziehung eine entscheidende Rolle. Unvereinbar ist eine gemeinsame Tätigkeit dann, wenn die beiden liierten Personen in einer «dauernden Lebensgemeinschaft» leben. Was genau darunter zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber nicht definiert.

Hausschlüssel ja, gemeinsames Konto nein

Donzallaz legte den Passus im «Tages-Anzeiger» zu seinen Gunsten aus. Seiner Darstellung zufolge übernachtete van de Graaf vielleicht an zwei Wochenenden pro Monat bei ihm. Sie hätten aber keine gemeinsamen Konten geführt und auch keinen Zugriff auf die Konten des anderen gehabt. Für Donzallaz ist klar, dass die Beziehung die Schwelle einer «dauernden Lebensgemeinschaft» nicht erreicht hat – obwohl die beiden Tisch und Bett teilten und einander den Eltern vorstellten, wie diese Zeitung erfahren hat. Donzallaz hat diese Interpretation der Beziehung auch den zuständigen Subkommissionen der Geschäftsprüfungskommission mitgeteilt.

Am Mittwoch stellen sich Donzallaz und van de Graaf den Fragen der Gerichtskommission. Deren Mitglieder haben zur Vorbereitung einen Expertenbericht von der Genfer Rechtsprofessorin Maya Hertig und dem ehemaligen Waadtländer Kantonsgerichtspräsidenten Jean-François Meylan erhalten. Die beiden führten 13 Anhörungen durch und befragten die Direktbetroffenen, aber auch den Bundesgerichtspräsidenten, Abteilungsleiter und andere am Bundesgericht tätige Personen. Ende Juni legten Hertig und Meylan ihre Ergebnisse vor. Die Verwaltungskommission des Bundesgerichts leitete den Bericht unter dem Siegel der Vertraulichkeit an die Gerichtskommission sowie die Geschäftsprüfungskommissionen des Parlaments weiter.

Lorenz Langer ist Rechtsprofessor an der Universität Zürich und befasst sich unter anderem mit der richterlichen Unabhängigkeit. Er findet es unglücklich, dass die Führung des Bundesgerichts nicht ihre eigenen Schlüsse aus dem Expertenbericht zieht und die heisse Kartoffel dem Parlament weiterreicht. «Es hätte zeigen können, dass es in der Lage ist, eine Krise selbst zu managen – zumal das Parlament über eine Disziplinaraufsicht diskutiert.» Für Bundesrichter gibt es – anders als bei den erstinstanzlichen Bundesgerichten – weder ein Abberufungsverfahren noch andere Sanktionsmöglichkeiten. Die Führung des Bundesgerichts kann Mitglieder höchstens im Gespräch davon überzeugen, selbst die Konsequenzen aus einem Fehlverhalten zu ziehen.

Einige Richter wollten das Duo zum Rücktritt auffordern

Für eine Nichtwiederwahl gelten für die Gerichtskommission die Handlungsgrundsätze des Abberufungsverfahrens. Sie besagen, dass für eine abschlägige Empfehlung eine schwere Amtspflichtverletzung vorliegen muss. Es liegt an den Mitgliedern der Gerichtskommission, diese Frage in der Causa Donzallaz/van de Graaf zu beantworten. Voraussichtlich in der Herbstsession entscheidet das eidgenössische Parlament über das Schicksal der beiden.

Unbestritten ist: Die Mehrheit der Bundesrichterinnen und -richter fand an einer Plenarsitzung von Mitte Mai, dass die Liebesbeziehung gegen die Gepflogenheiten des Bundesgerichts, einen internen Verhaltensleitfaden, verstossen habe. Rund ein Viertel der Richterinnen und Richter von SP bis SVP wollte darüber abstimmen lassen, ob das Bundesgericht Donzallaz und van de Graaf den Rücktritt nahelegen soll. Die Verwaltungskommission lehnte dies aber ab, weil das Plenum gar nicht für diese Frage zuständig sei.

Zur Erinnerung: In der sogenannten Spukaffäre aus den Jahren 2003/2004 legte das Bundesgericht Härte an den Tag. Es wies dem Richter, der einen Journalisten angespuckt hatte, keine neuen Fälle mehr zu und drängte ihn zum Rücktritt noch vor Ablauf seiner Amtsperiode. Die Geschäftsprüfungskommissionen des Parlaments drohten sogar mit einer Amtsenthebung in Form eines Bundesbeschlusses. Auslöser für die Affäre war eine einmalige Unflätigkeit eines Richters; die Unabhängigkeit des Bundesgerichts war davon nicht tangiert.

 
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