Justizgeschichten: Die Abkehr vom sechsten Gebot
In der Bibel steht kurz und knapp: «Du sollst nicht ehebrechen!» Es bleibt aber dem weltlichen Recht überlassen, zu bestimmen, welche Konsequenzen eine Missachtung dieses Gebots haben soll. Das schweizerische Zivilgesetzbuch erlaubte dem betrogenen Ehegatten, auch ohne Nachweis der ehelichen Zerrüttung Scheidungsklage zu erheben, und das Strafgesetzbuch ermächtigte ihn, Antrag auf Bestrafung mit Gefängnis oder Busse zu stellen, falls die Ehe tatsächlich zufolge Untreue aufgelöst wurde. Dabei umschrieb man den Ehebruch wenig romantisch als «körperliche Vereinigung eines Ehegatten mit einer dritten Person des anderen Geschlechts». Eine enge, aber nicht intime Freundschaft gehörte nicht dazu. Das Bundesgericht – damals noch ein exklusiver Club älterer Herren – sprach hier jedoch von einer ehewidrigen «tromperie morale» und meinte, eine so undurchsichtige Verbindung könne den Gatten unter Umständen noch stärker kränken als ein vorübergehender Anfall sinnlicher Begierde.

Mit der Zeit verstanden immer mehr Ehepaare die Scheidung als Gegenstück zur Heirat. Sie gaben sich das Neinwort und mochten vor Gericht nicht mehr darüber reden, warum sie sich entliebt hatten. Ich erlebte es deshalb als Familienrichter in den Neunzigerjahren nur noch ein einziges Mal, dass der Vorwurf des Ehebruchs erhoben wurde. Auf Antrag einer Ehefrau, die sich mit allen Mitteln gegen die Scheidung wehrte, musste ich die Sekretärin und angebliche Geliebte des Mannes als Zeugin einvernehmen, wusste aber nicht so recht, wie ich das anstellen sollte. In einem Lehrbuch hiess es, man tue gut daran, die entscheidende Frage nicht «verschämt und verbrämt», sondern «technisch präzise» zu stellen. Das wäre mir dann doch allzu peinlich gewesen. Ich konnte mich aber auch nicht ohne Weiteres mit der gebräuchlicheren Frage begnügen, ob die Zeugin mit ihrem Chef ins Bett gegangen sei. In einem sonderbaren alten Präjudiz wurde nämlich erklärt, die Feststellung, dass ein Ehegatte mit einer fremden Person im Bett lag, reiche nicht aus für den strikten Beweis eines Ehebruchs. In dieser verzwickten Lage versuchte ich, möglichst taktvoll vorzugehen, und erkundigte mich bei der Zeugin, in welchem Verhältnis sie zum Vorgesetzten stehe – aber auch das löste noch Empörung aus. Sie habe gar kein Verhältnis, entgegnete die junge Frau pikiert, sondern bloss eine Anstellung. Darauf beendete ich eilig das Verhör und freute mich insgeheim darüber, dass dem Gericht die unlösbare Aufgabe erspart blieb, zu prüfen, ob der Kläger am Scheitern der Ehe ausschliesslich, überwiegend oder nur erheblich schuldig sei. Im schlimmsten Fall hätte er viele Jahre lang mit der Scheidung zuwarten müssen und wäre in der Ehe gefangen gehalten worden wie ein Vogel im Käfig.
Nach der Revision des Scheidungsrechts wurde der Ehebruch unvermutet nochmals zum Thema. Eine Ehefrau, deren Stimmung stark schwankte, erzählte bei der gerichtlichen Anhörung von sich aus, sie sei in depressiven Zeiten zu Hause geblieben und habe in manischen Phasen andere Männer gebraucht. Darauf weigerte sich der Ehemann, ihr Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Wir erläuterten ihm, es komme nicht in Betracht, das abgeschaffte Verschuldensprinzip durch die Hintertür wieder einzulassen. Scheidungsunterhalt sei als Ausgleich für die Nachteile zu verstehen, die ein Ehegatte durch die Arbeitsteilung in der Ehe erlitt. An dieser finanziellen Einbusse ändere der Vorhalt einer sexuellen Affäre nichts. Die Streichung des Unterhalts würde zur reinen Strafaktion für ein Verhalten während der Ehe, das schwierig zu würdigen wäre. Ein Seitensprung müsse ja nicht immer eine Abwendung von einer noch intakten Ehe darstellen, er könne ebenso gut als Flucht aus einer schon gestörten ehelichen Gemeinschaft aufgefasst werden. Danach hoffte der beleidigte Ehemann auf eine bibelgetreuere Auslegung des neuen Rechts durch das Bundesgericht. Die oberste Instanz machte ihm aber unmissverständlich klar, dass ein Ehebruch sich auf die Unterhaltspflicht nicht auswirke, weil eine aussereheliche Beziehung im Vergleich zu den gesetzlichen Ausschlussgründen weniger schwer wiege und gewöhnlich auch nicht einem Partner allein angelastet werden könne.
Seither richteten wir uns im Familiengericht nicht mehr nach den von Mose überbrachten Tafeln, sondern hielten uns so gut wie möglich an das Vorbild von König Salomo.
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