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Ratgeber Recht

Neue Elternzeit – was gilt ab 01. Januar 2026?

Wenn ein Kind geboren wird, verändert sich alles – auch der Alltag zwischen Beruf, Verantwortung und Familie. Ab 1. Januar 2026 wird die Elternzeit in Liechtenstein gesetzlich geregelt.
Parents holding hands and resting by their twin babies and kissing them
Neue Elternzeit – was gilt ab 01. Januar 2026? (Bild: iStock)
Fabienne Muxel Rechtsanwältin, Partnerin Nägele Rechtsanwälte GmbH (Bild: eingesandt)

Ab 1. Januar 2026 wird die Elternzeit in Liechtenstein gesetzlich geregelt und erstmals finanziell unterstützt – ein wichtiger Schritt für bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie mehr Gleichstellung von Müttern und Vätern.

Vier Monate Elternzeit pro Elternteil
Künftig hat jeder Elternteil Anspruch auf vier Monate Elternzeit. Zwei der vier Monate sind voll bezahlt, mit einem Lohnersatz von 100 Prozent (maximal bis 4'900 Franken pro Monat). Die restliche Zeit kann unbezahlt genommen werden. Die Aufteilung der Elternzeit ist flexibel: Sie kann in Stunden, Tagen, Wochen oder Monaten erfolgen, sofern der Arbeitgeber einverstanden ist. Finanziert wird das Elterngeld über die Familienausgleichskasse (FAK).

Fabienne Muxel Rechtsanwältin, Partnerin Nägele Rechtsanwälte GmbH (Bild: eingesandt)

Anspruchsberechtigte
Erwerbstätige Eltern in Liechtenstein haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie das Kind überwiegend selbst betreuen und ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate dauert. Aufeinanderfolgende befristete Verträge beim selben Arbeitgeber werden zusammengerechnet. Die Elternzeit ist nicht übertragbar. Leibliche Eltern können sie von der Geburt bis zum dritten Geburtstag ihres Kindes nehmen, Wahl- oder Pflegeeltern bis zum fünften Geburtstag. Auch bei Mehrlingsgeburten besteht der Anspruch nur einmal. Der Bezug von Elterngeld erfolgt auf Antrag, wobei eine Bestätigung des Arbeitgebers über die Elternzeit beigelegt werden muss.

 

Übergangsbestimmung
Für Kinder der Jahrgänge 2023 (leibliche Eltern) bzw. 2021 (Wahl- und Pflegeeltern) gilt eine Übergangsregelung: Bereits genommene Elternurlaubszeiten vor Inkrafttreten der neuen Regelung (1.1.2026) werden auf den neuen Anspruch angerechnet. Dabei wird zunächst die nicht bezahlte Dauer des bisherigen Elternurlaubs angerechnet. Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat vor Inkrafttreten des Gesetzes (vor dem 1.1.2026) bereits drei Monate Elternurlaub genommen. Nach neuem Recht verbleibt ihm noch ein Monat Elternzeit – für diesen einen Monat besteht Anspruch auf Elterngeld. Der rückwirkende Bezug ist bis spätestens 31.12.2026 möglich bzw. muss bis dahin in Anspruch genommen worden sein.

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Ein Schritt zu moderner Familienpolitik
Mit dieser Reform stärkt Liechtenstein nicht nur den familiären Rückhalt, sondern fördert auch die aktive Beteiligung der Väter an der Kinderbetreuung – ein deutliches Signal für eine zeitgemässe Familienpolitik. Eltern sollten nun genau prüfen, wie viel Elternzeit sie nach altem Recht bereits genommen haben, um ihren verbleibenden Anspruch nach neuem Recht korrekt zu berechnen. 

Fabienne Muxel
Rechtsanwältin
Partnerin
Nägele Rechtsanwälte GmbH

Im Ratgeber behandeln Fachexperten und Fachexpertinnen vielfältige Fragen aus den Themenbereichen Privat- und Gesellschaftsrecht, Datenschutz, Cybersecurity, Cybercrime, Blockchain & Künstliche Intelligenz.

 

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