Ehe-Aus in Liechtenstein – Welche Wege führen zur Scheidung?
Die Auflösung einer Ehe hat weitreichende rechtliche Folgen. Während bei der Eheschliessung die gemeinsame Zukunft im Vordergrund steht, geht es bei der Scheidung um die rechtliche Beendigung der Ehe und die Regelung der daraus entstehenden Folgen für die Ehegatten sowie gegebenenfalls für gemeinsame Kinder.
Welche Scheidungsarten gibt es?
Das liechtensteinische Recht unterscheidet grundsätzlich zwischen der Scheidung auf gemeinsames Begehren und der Scheidung auf Klage. Beide Verfahren weisen unterschiedliche Voraussetzungen auf.
Scheidung auf gemeinsames Begehren
Diese Form der Scheidung setzt voraus, dass die Ehe mindestens ein Jahr bestanden hat und beide Ehegatten die Scheidung wünschen. Die Zustimmung muss jedoch bis zur Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses aufrechterhalten bleiben. Widerruft ein Ehegatte seine Zustimmung, ist die Scheidung auf gemeinsames Begehren nicht mehr möglich.

In der Praxis stellt dieses Verfahren häufig den einfacheren und rascheren Weg dar, da keine streitige Auseinandersetzung über die Auflösung der Ehe erforderlich ist.
Scheidung auf Klage
Fehlt die Zustimmung eines Ehegatten, kommt grundsätzlich die Scheidung auf Klage in Betracht. Voraussetzung ist in der Regel, dass die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben. Bereits vor Ablauf dieser Frist kann eine Scheidung erfolgen, wenn die Fortsetzung der Ehe für einen Ehegatten unzumutbar ist. Die Anforderungen hierfür sind jedoch hoch. Eine Unzumutbarkeit wird nur in besonders schwerwiegenden Fällen angenommen, etwa bei körperlicher Gewalt oder vergleichbaren gravierenden Eheverfehlungen.

Die Bedeutung der Trennungsfrist
Bei der Scheidung auf Klage spielt die dreijährige Trennungsfrist eine zentrale Rolle. Sie beginnt grundsätzlich dann, wenn ein Ehegatte das eheliche Zusammenleben endgültig und für den anderen erkennbar aufgibt. Ist der Zeitpunkt strittig, muss der scheidungswillige Ehegatte den Beginn der Trennung nachweisen. Dies erfolgt häufig durch den Auszug aus der gemeinsamen Wohnung und die Begründung eines neuen Wohnsitzes. Die Trennungsfrist muss bereits bei Einreichung der Scheidungsklage vollständig abgelaufen sein. Ein Fristablauf erst während des Verfahrens genügt grundsätzlich nicht.
Welcher Weg ist der Richtige?
Besteht Einigkeit über die Scheidung, ist das gemeinsame Begehren meist der schnellere und weniger konfliktbelastete Weg. Fehlt die Zustimmung eines Ehegatten, ist zu prüfen, ob die Trennungsfrist erfüllt ist oder besondere Umstände eine frühere Scheidung rechtfertigen.
Fazit
Welche Scheidungsart zur Verfügung steht, hängt insbesondere vom Einverständnis der Ehegatten, der Dauer der Ehe und einer allfälligen Trennung ab. Eine frühzeitige rechtliche Prüfung kann helfen, den geeigneten Weg zu wählen und Verzögerungen zu vermeiden.
Fabienne Muxel
Rechtsanwältin
Partnerin
Nägele Rechtsanwälte GmbH
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