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Weiterentwicklung des Aufsichtssystems

Vernehmlassungsbericht zur Stärkung der Aufsicht im Treuhandsektor

Abänderung des Treuhändergesetzes, der Aufsicht über Personen des Personen- und Gesellschaftsrechts (180a-Gesetz). der Sorgfaltspflicht sowie über die Finanzmarktaufsicht verabschiedet.
(Bild: Archiv)

Das Ziel der gegenständlichen Vernehmlassungsvorlage ist die gezielte Weiterentwicklung des Aufsichtssystems im Treuhandbereich. Damit soll der Schutz der Kunden sowie der Treuhänder und Treuhandgesellschaften in Liechtenstein nachhaltig gestärkt werden und damit die professionelle Reputation des liechtensteinischen Treuhandsektors gewahrt bleiben. Mit der Modernisierung wird auch auf aktuelle geopolitische Entwicklungen reagiert und die Stabilität und internationale Reputation des liechtensteinischen Finanzplatzes weiter gestärkt.

Der Schwerpunkt der Vernehmlassungsvorlage liegt in der Einführung zusätzlicher und effizienter Aufsichtsinstrumente der Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein, damit diese ihre Aufsichtsfunktion noch umfassender und wirksamer wahrnehmen kann. Insbesondere sollen die bestehenden Anforderungen an die Vertrauenswürdigkeit als Bewilligungsvoraussetzung zur Tätigkeit im Treuhandbereich erweitert und präzisiert werden. Ergänzend dazu soll eine neue Nachsichtsregelung eingeführt werden, die es der Aufsicht ermöglicht, in begründeten Einzelfällen flexibel zu reagieren. Zur Deckung der damit verbundenen zusätzlichen Aufwände soll eine ausgewogene Anpassung der Aufsichtsabgaben vorgesehen werden. Durch eine Änderung im Disziplinarrecht soll zudem in Zukunft stärker öffentlich informiert werden, um Transparenz zu schaffen.

Auch im 180a-Gesetz sollen die Regelungen zur Vertrauenswürdigkeit sowie zum Entzug der Bewilligung an die im Treuhändergesetzes vorgesehenen neuen Standards angeglichen werden, um eine einheitliche und konsistente Anwendung der relevanten Aufsichtsregelungen zu gewährleisten.

Ein weiterer wesentlicher Bestandteil der Vernehmlassungsvorlage betrifft das Sorgfaltspflichtgesetz. Der bisher gerichtlich strafbare Tatbestand der Verletzung der Mitteilungspflicht gemäss Artikel 17 Absatz 1 Satz 1 Sorgfaltspflichtgesetz soll künftig als Verwaltungsübertretung im Sinne von Artikel 31 Sorgfaltspflichtgesetz ausgestaltet werden. Diese Änderung des Verfolgungsregimes steht im Einklang mit vergleichbaren Regulierungen im Europäischen Wirtschaftsraum und soll eine verhältnismässige und zugleich wirksame Durchsetzung dieser zentralen Meldepflicht ermöglichen.

Der Vernehmlassungsbericht kann bei der Regierungskanzlei oder über www.rk.llv.li (Vernehmlassungen) bezogen werden. Die Vernehmlassungsfrist endet am 23. Dezember 2025. (ikr)

 
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