Liechtenstein mit wenigsten Vertragsverletzungenverfahren
Der zweimal jährlich erscheinende Binnenmarktanzeiger bietet einen Überblick über den Stand der nationalen Umsetzung von EWR-Richtlinien und -Verordnungen in Island, Liechtenstein und Norwegen, die in das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) übernommen wurden und in Kraft getreten sind. Darüber hinaus enthält er Informationen zu Vertragsverletzungsverfahren, technischen Notifizierungen und zur Umsetzung von Urteilen des EFTA-Gerichtshofs. Durch die systematische Überwachung der fristgerechten Umsetzung des EWR-Rechts wird sichergestellt, dass alle Beteiligten ihre Rechte und Chancen im Binnenmarkt wirksam wahrnehmen können.
Die aktuelle Ausgabe zeigt, dass sich das durchschnittliche Umsetzungsdefizit bei Richtlinien in den EWR/EFTA-Staaten auf ein Prozent verringert hat. Sowohl Island als auch Norwegen konnten seit Veröffentlichung des Binnenmarktanzeigers im Dezember 2024 die Zahl der überfälligen Richtlinien reduzieren.
Gleichwohl überschreiten alle drei EWR/EFTA-Staaten weiterhin den Zielwert des Binnenmarktanzeigers von 0,5 Prozent. In Liechtenstein stieg das Umsetzungsdefizit für EWR-Richtlinien leicht von 0,6 Prozent auf 0,7 Prozent. Derzeit sind sechs Richtlinien noch nicht umgesetzt, der höchste Stand seit Dezember 2020. Eine der Richtlinien, im Bereich der energietechnischen Handelshemmnisse, ist seit etwas mehr als zwei Jahren überfällig. Island konnte die Zahl der seit mehr als zwei Jahren ausstehenden Richtlinien hingegen von vier auf eine reduzieren. In Norwegen sind nach wie vor zwei Richtlinien seit mehr als zwei Jahren überfällig, die älteste sogar seit über sieben Jahren.
Die Gesamtzahl der anhängigen Vertragsverletzungsverfahren in den EWR/EFTA-Staaten ist seit dem Binnenmarktanzeiger von Dezember 2024 leicht von 162 auf 157 zurückgegangen. Während die Zahl der anhängigen Verfahren in Liechtenstein von sieben auf neun stieg, sank sie in Island von 124 auf 120 und in Norwegen von 31 auf 28. 74 Prozent der anhängigen Verfahren betreffend die Nichtumsetzung von EWR-Rechtsakten. Liechtenstein bleibt trotz des Anstiegs weiterhin der EWR-Staat mit der tiefsten Anzahl an Vertragsverletzungsverfahren.
Vergleich mit den EU-Mitgliedstaaten
Der 57. Binnenmarktanzeiger wird parallel zum entsprechenden Anzeiger der Europäischen Kommission veröffentlicht und ermöglicht einen Vergleich zwischen den EWR/EFTA-Staaten und den EU-Mitgliedstaaten. In den EU-Mitgliedstaaten stieg das durchschnittliche Umsetzungsdefizit bei Binnenmarktrichtlinien seit Dezember 2024 von 0,8 Prozent auf 1,1 Prozent. Lediglich zwei EU-Mitgliedstaaten erreichten den Zielwert von 0,5 Prozent. Vierzehn Mitgliedstaaten wiesen – wie Island – ein Umsetzungsdefizit von über einem Prozent auf. Island verbleibt trotz einer Reduktion von 2,1 Prozent auf 1,5 Prozent im oberen Bereich der Tabelle. Liechtenstein und Norwegen gehören mit 0,7 Prozent zwar zu den leistungsstärkeren Staaten, erreichen den Zielwert jedoch noch nicht.
Die deutlichsten Rückgänge bei der Zahl der noch nicht umgesetzten Richtlinien verzeichneten Bulgarien und die Slowakei sowie Island und Norwegen. Insbesondere die beiden EWR/EFTA-Staaten erzielten dabei substanzielle Fortschritte. Demgegenüber nahm die Zahl der nicht umgesetzten Richtlinien in 23 EU-Mitgliedstaaten sowie in Liechtenstein zu.
Für die EWR/EFTA-Staaten beruhen diese Ergebnisse auf insgesamt 819 Richtlinien, die am 30. November 2025 in das EWR-Abkommen übernommen worden und in Kraft getreten waren, gegenüber 1022 Richtlinien in der EU. Unterschiede ergeben sich insbesondere daraus, dass manche EU-Richtlinien nicht in den Anwendungsbereich des EWR-Abkommens fallen oder in der EU bereits wieder aufgehoben werden, bevor die entsprechenden EWR-Übernahmeverfahren abgeschlossen sind. Vergleiche sind daher entsprechend zu kontextualisieren.
Rolle der ESA
Die EFTA-Überwachungsbehörde überwacht die Einhaltung des EWR-Rechts durch die EWR/EFTA-Staaten, um sicherzustellen, dass Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen ihre Rechte und Vorteile aus dem EWR-Abkommen wirksam wahrnehmen können. Eine verspätete oder fehlerhafte Umsetzung kann diese Rechte beeinträchtigen. Ein gut funktionierender Binnenmarkt fördert Wettbewerb und Handel und trägt so zu verbesserten Lebens- und Arbeitsbedingungen bei. (red)
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