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Schon in Italien Schutz erhalten: Ukrainerin muss die Schweiz verlassen

Das Bundesverwaltungsgericht fällt ein Grundsatzurteil: Ukrainer, die schon in einem anderen EU/Efta-Land Schutz erhalten haben, dürfen aus der Schweiz weggewiesen werden.
Rund sieben Millionen Menschen haben die Ukraine aufgrund des Krieges verlassen. Für Reisen im Schengenraum benötigen sie kein Visum. (Bild: Marcus Brandt/DPA)

Am kommenden Dienstag jährt sich der Überfall Russlands auf die Ukraine zum vierten Mal. Rund sieben Millionen Ukrainerinnen und Ukrainer sind seither ins Ausland geflüchtet. Allein in den ersten zwei Wochen nach Ausbruch des Krieges verliessen zwei Millionen ihr Land in Richtung Schengenraum. In der Schweiz leben aktuell rund 70'000 Personen mit dem Schutzstatus S.

Grundsätzlich erhalten in der Schweiz alle Menschen Schutz, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Wohnsitz in der Ukraine hatten. Auf Geheiss des Parlaments hat der Bund sieben sichere Regionen im Westen des Landes definiert, für die eine Rückkehr neu als zumutbar gilt. Wie sich die Verschärfung auf die Gesuchszahlen auswirkt, lässt sich laut dem Staatssekretariat für Migration derzeit noch nicht fundiert abschätzen.

Klarheit herrscht bezüglich einer Wegweisungspraxis im Umgang mit ukrainischen Gesuchstellern. Das Staatssekretariat für Migration verweigerte den Schutzstatus einer Ukrainerin, die bereits in Italien einen ähnlichen Aufenthaltstitel erhalten hatte. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesen Entscheid in einem Grundsatzurteil gestützt, wie es am Montag mitteilte. Das Urteil entfaltet also seine Wirkung über den Einzelfall hinaus. Um was geht es?

Rückkehr ins Heimatland

Wenige Wochen nach Kriegsausbruch flüchtete die junge Frau zusammen mit zwei Schwestern nach Italien. Dort besuchte sie die Schule und blieb bis im Dezember 2022, ehe sie in die Ukraine zurückkehrte. Aufgrund des anhaltenden Kriegsgeschehens bat sie im letzten April erneut um Schutz - dieses Mal jedoch in der Schweiz, wo ihre Mutter und eine andere Schwester leben.

Das Staatssekretariat für Migration lehnte das Gesuch ab. Es stützte sich dabei auf das sogenannte Subsidiaritätsprinzip: Wer über valable Alternativen im EU/Efta-Raum verfügt, erhält in der Schweiz keine Aufnahme. Der Bundesrat hatte diese Regel bereits in einer Medienmitteilung zwei Wochen nach Kriegsausbruch betont.

Die Frau erhob gegen den negativen Entscheid Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht. Sie führte ins Feld, ihr Schutztitel in Italien sei im März 2023 erloschen. Dass sie erneut in Italien leben dürfe, sei eine blosse Hypothese, eine rechtliche Absicherung und damit eine valable Schutzalternative existiere nicht. Das Staatssekretariat für Migration habe kein Rückübernahmegesuch an Italien gestellt und nicht konkret abgeklärt, ob sie tatsächlich dorthin gehen könne.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte kein Gehör für diese Argumentation. Es verwies auf «einschlägige EU-Bestimmungen», gemäss denen Italien nach wie vor verpflichtet ist, schutzbedürftige Menschen aus der Ukraine aufzunehmen. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass die Frau in Italien ihren abgelaufenen Schutzstatus reaktivieren oder ein neues Gesuch stellen kann. Ein zwischenzeitlicher Aufenthalt in der Ukraine sei gemäss italienischer Praxis kein Hinderungsgrund für eine erneute Aufnahme. Auch ein Rückübernahmegesuch sei nicht nötig. Der Grund: Die Frau kann mit ihrem ukrainischen Reisepass visumsfrei im ganzen Schengenraum reisen und sich selbstständig nach Italien begeben. Dass sie dort in eine existenzielle Notlage gerät, hält der Bund für wenig wahrscheinlich. Sie sei jung, gesund, arbeitsfähig und ohne familiäre Verpflichtungen.

 
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