Kein Strafverfahren gegen Christian Miesch
Sie ist zwar einstimmig darauf eingetreten. Das bedeutet, dass das fragliche Verhalten in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Amt steht. Die Kommission hält das von Miesch begangene Unrecht aber für gering. Das institutionelle Interesse des Parlaments überwiege das rechtsstaatliche Interesse an der Strafverfolgung, heisst es in einer Mitteilung der Parlamentsdienste vom Dienstag. Der Entscheid fiel mit 5 zu 3 Stimmen.
Geld für zweites GA
Das Verfahren gegen Miesch steht im Zusammenhang mit der sogenannten Kasachstan-Affäre. Miesch soll dem Lobbyisten Thomas Borer 2015 als Sekretär der Gruppe Schweiz-Kasachstan 4635 Franken für ein Senioren-Generalabonnement 1. Klasse in Rechnung gestellt haben. Als Nationalrat hatte Miesch damals bereits ein GA.
Die Bundesanwaltschaft verdächtigt Miesch, das Geld für die Einreichung einer Interpellation kassiert zu haben. Es geht um passive Bestechung und Vorteilsannahme. Vor der Immunitätskommission machte Miesch geltend, er habe die Interpellation aus eigenem Antrieb eingereicht. Laut Borer wurde der Betrag an Miesch irrtümlich aufgrund eines Fehlers in der Buchhaltung bezahlt. Miesch habe das Geld zurückerstattet.
Meist hält der Schutz
Die Parlamentskommissionen entscheiden nur selten zu Ungunsten ihrer Ratskolleginnen und Ratskollegen. Im Oktober 2016 wurde die Immunität des Schwyzer SVP-Nationalrats Pirmin Schwander aufgehoben. Er soll eine Mutter unterstützt haben, die ihr Kind vor der KESB versteckte. Auch in der Affäre Hildebrand kamen die zuständigen Parlamentskommissionen zum Schluss, dass Christoph Blocher nicht durch die parlamentarische Immunität geschützt war.
Miesch wurde zweimal in den Nationalrat gewählt, zunächst 1991 für die FDP, 2003 für die SVP. Zweimal wurde er nicht wiedergewählt. Nach einem Rücktritt rutschte er 2014 noch einmal nach, 2015 trat er aber nicht noch einmal zu den Wahlen an.
Im Rahmen des Falls Miesch befasste sich die Immunitätskommission erstmals mit der Frage, ob die parlamentarische Immunität auch nach dem Ausscheiden aus dem Rat gilt. Sie hat dies bejaht, da die Handlung zwingend an die amtliche Tätigkeit geknüpft ist. Zum Gesuch der Bundesanwaltschaft muss sich nun noch die Rechtskommission des Ständerats äussern. (sda)
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