Erbrecht soll der Realität angepasst werden
Ihm geht in erster Linie darum, dem Erblasser oder der Erblasserin mehr Freiheiten bei der Verteilung des Erbes zu geben. Dafür gibt es nach Ansicht des Bundesrats verschiedene Gründe. Die meisten haben mit den veränderten Lebensrealitäten zu tun.
Viele Menschen lebten in Patchworkfamilien oder in faktischen Lebensgemeinschaften mit gemeinsamen Kindern, sagte Justizministerin Simonetta Sommaruga am Mittwoch vor den Bundeshausmedien. Viele dieser Beziehungen sind rechtlich nicht anerkannt und begründen keinen gesetzlichen Erbanspruch. Die Revision soll diese Kluft zwischen Recht und Wirklichkeit verkleinern. Dafür werde das Erbrecht aber nicht auf den Kopf gestellt, sagte Sommaruga.
Kleinerer Pflichtteil
Es handle sich um eine punktuelle Modernisierung. Der Bundesrat setzt bei den Pflichtteilen an. Das ist jener Anteil am Erbe, auf den Kinder, Ehegatten oder Eltern Anspruch haben. Am Konzept wird nicht gerüttelt: Wer ein Vermögen hinterlässt, soll auch in Zukunft nur mit Einschränkungen bestimmen können, wer welchen Anteil daran erhält.
Der Bundesrat will aber den Pflichtteil der Nachkommen verkleinern. Heute stehen Kindern vom gesetzlichen Erbteil drei Viertel als Pflichtteil zu. Mit einem überlebenden Ehegatten müssen sie diesen Anspruch zwar teilen. Nach Ansicht des Bundesrats kann der hohe Pflichtteil aber zu Problemen führen, wenn der Ehemann, die Ehefrau oder der faktische Lebenspartner auf ein Auskommen aus der Erbschaft angewiesen ist.
Er schlägt daher vor, den Pflichtteil der Kinder auf die Hälfte zu reduzieren. Das würde einem Erblasser ermöglichen, zum Beispiel einen faktischen Partner oder eine faktische Partnerin ohne gesetzliches Erbrecht stärker als bisher zu begünstigen.
Gleichzeitig wird damit die Nachfolgeregelung bei Familienunternehmen erleichtert. Der Bundesrat ist überzeugt, dass sich das positiv auf die Stabilität von Unternehmen auswirkt und Arbeitsplätze sichern hilft.
Kein Pflichtteil für Eltern
Entgegen den ursprünglichen Plänen des Bundesrats soll der Pflichtteil des Ehepartners oder des eingetragenen Partners bei der Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs belassen werden. Der Bundesrat hatte in der Vernehmlassung einen Viertel zur Diskussion gestellt. Der Vorschlag fiel jedoch durch. Probleme wurden vor allem in jenen Fällen geortet, in welchen die überlebende Person auf die Erbschaft dringender angewiesen ist als die Nachkommen.
Den Pflichtteil der Eltern möchte der Bundesrat hingegen ganz streichen. Dieser beträgt heute die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs. Nach Ansicht des Bundesrats kann das zu unbefriedigenden Situationen führen, weil der Partner oder die Partnerin dem Erblasser oft näher steht als die Eltern. "Es erscheint somit angemessen, den Pflichtteil der Eltern ersatzlos zu streichen", heisst es in der Botschaft.
Schutz vor Armut
Eine Neuerung will der Bundesrat mit einem Unterstützungsanspruch für den faktischen Lebenspartner oder die faktische Lebenspartnerin einführen. Wenn der Erblasser keine Regelung getroffen hat, geht die Person leer aus. Wenn sie zu Gunsten von Kinderbetreuung oder Pflege auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet hat, droht ihr der Abstieg in die Armut.
Das ist vor allem dann stossend, wenn ein beträchtlicher Nachlass vorhanden ist. Um das Existenzminimum zu sichern, soll die Partnerin oder der Partner neu Anspruch auf eine Rente haben. Dafür kann ein Viertel des Vermögens sichergestellt werden. Die faktische Lebensgemeinschaft muss vorher mindestens fünf Jahre lang bestanden haben.
Taktische Verzögerungen
Daneben enthält die Revision zahlreiche Änderungen, die sich aus der Praxis der letzten Jahrzehnte aufdrängen. Stirbt eine Person während eines Scheidungsverfahrens, soll der überlebende Ehepartner keinen Pflichtteilsanspruch geltend machen können. Damit will der Bundesrat taktische Verzögerungen des Verfahrens verhindern.
Weiter wird im Entwurf ausdrücklich festgehalten, dass die Säule 3a nicht Teil der Erbmasse ist. Bei Verletzung von Pflichtteilen unterliegt sie aber der Herabsetzung. Das gleiche gilt für die Vereinbarung in einem Ehe- oder Vermögensvertrag, das güterrechtlich gemeinsame Vermögen vollständig dem überlebenden Ehegatten zukommen zu lassen.
Eine Änderung ist auch bei der verfügbaren Quote bei Nutzniessung geplant. Der Erblasser kann dem überlebenden Ehegatten die Nutzniessung an dem Teil der Erbschaft einräumen, der den gemeinsamen Kindern zufällt. Daneben kann der Erblasser über einen Viertel des Vermögens frei verfügen. Künftig soll die verfügbare Quote die Hälfte betragen.
Die Übergangsbestimmungen sehen vor, dass die Revision keine Auswirkungen auf bereits getroffene Verfügungen und Vereinbarungen hat. Angaben darüber, wie viele Erbfälle künftig davon betroffen sein könnten, macht der Bundesrat nicht. Jährlich werden schätzungsweise über 60 Milliarden Franken vererbt. (sda)
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