Student erhält Wohnkosten nicht vergütet
Hat ein Student die Möglichkeit, bei den Eltern zu wohnen und will er trotzdem in einer eigenen Bleibe leben, dann hat er keinen Anspruch auf Übernahme seiner Wohnkosten. Dies hat das Bundesgericht entschieden.
Ein heute 22-jähriger Mann hat seine Ausbildung noch nicht abgeschlossen und hat deshalb Anspruch darauf, dass er bis zum ordentlichen Abschluss seiner Ausbildung von seinen Eltern finanziell unterstützt wird. Vor zwei Jahren klagte der Student, der an der Universität St. Gallen studiert, von seinem Vater Unterhaltsbeiträge in der Höhe von 1600 beziehungsweise 1830 Franken monatlich. Zudem forderte er weitere 320 Franken, falls er aus der gemeinsamen Wohnung auszieht, die er mit seiner geschiedenen Mutter teilt.
Pendeln zumutbar
Das Bezirksgericht Arbon verpflichtete den Vater in der Folge, dem Sohn monatlich 530 Franken bis zum Abschluss des Masterstudiums zu bezahlen. Wie bereits das Bezirksgericht Arbon lehnte es auch das Obergericht ab, dem Vater Kosten aufzubürden, damit der Sohn in einer eigenen Wohnung leben kann.
Zur Begründung führte das Gericht an, der Sohn könne sowohl bei seinem Vater in der Bodenseeregion oder bei seiner Mutter in der Region St. Gallen wohnen. Beide Wohnorte lägen so nahe bei der Stadt St. Gallen, dass der Sohn zur Universität pendeln könne. Selbst wenn die Mutter von ihrem Sohn Wohnkosten verlange, könne er diese aber nicht vom Vater ersetzt verlangen, der ihn gratis bei sich wohnen lassen würde.
Der Student wehrte sich gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht. In seiner Beschwerde argumentierte er unter anderem, man könne nicht von beiden Wohnorten seiner Eltern gleich gut an die Universität pendeln. Vom Bodensee aus sei man täglich mindestens 78 Minuten länger unterwegs. Das Bundesgericht hat dieses Argument zerpflückt. «Abgesehen davon, dass seine Behauptung nicht nachvollziehbar ist (vgl. www.sbb.ch), kann es nicht um völlige Gleichwertigkeit der Pendelstrecken gehen, sondern einzig darum, dass das Pendeln zur Universität sowohl vom einen wie vom andern Ort aus zumutbar ist.» Der Student muss die Gerichtskosten von 2000 Franken bezahlen. (tzi)
Urteil 5A_481/2016
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