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Die verlorene Würde der Kuh – Kolumne zu umstrittenem Fall im Rheintal

Das Bundesgericht sprach in einem umstrittenen Urteil einen St.Galler Landwirt, der Kühe wochenlang im Mist hatte liegen lassen, vom Vorwurf der Tierquälerei frei. Die Würde der Tiere sei durch eine blosse Verschmutzung nicht beeinträchtigt.
Eine starke Verschmutzung allein macht noch keine Tierquälerei: Das Bundesgericht sprach einen Rheintaler Bauern frei, dessen Kühe wochenlang im Mist gelegen hatten. (Bild: Alex Walker/Getty)
Alt Kantonsrichter Rolf Vetterli. (Bild: Hanspeter Schiess)

Ein Bauer im Rheintal hielt rund dreissig Milchkühe, zwei Dutzend Kälber zur Aufzucht sowie ein Dutzend Rinder für die Mast, neun Pferde und ungezählte Hühner. Daneben beherbergte er in seinem Stall auch noch Kühe eines Viehhändlers. Dieser meldete sich jeweils am Vortag, wenn er Tiere zur Schlachtung bringen wollte. Einmal teilte er jedoch erst spätabends mit, dass er drei Kühe abholen werde, worauf der Bauer die Tiere am anderen Morgen in aller Eile aussonderte.

Im Schlachthof stellte der zuständige Veterinär fest, zwei Kühe seien stark verschmutzt, aber nach gründlicher Reinigung noch zum Verzehr geeignet. Die Tiere trügen Mistrollen an Vorderknien und Hinterbeinen und eine dicke Dreckschicht am Bauch mit sich herum. Sie hätten offensichtlich zum Ausruhen beständig im Mist liegen müssen. Die dritte Kuh befand sich seltsamerweise in einem ordentlichen Zustand.

Die Staatsanwaltschaft sprach den Tierhalter in einem Strafbefehl der Tierquälerei durch Vernachlässigung und der Widerhandlung gegen das Lebensmittelgesetz durch Nichteinhaltung der Hygienevorschriften beim Schlachtvieh schuldig. Dagegen erhob der Landwirt Einsprache. Vor dem Kreisgericht Rheintal bezweifelte er zunächst, dass es sich bei den fotografierten Tieren überhaupt um «seine» Kühe handle. Sie waren aber an den Ohrmarken erkennbar. Hernach verteidigte sich der Bauer mit der Beteuerung, er sorge gut für das Vieh; nur sei ihm hier keine Zeit mehr geblieben, um die Kühe vor der Abgabe zu striegeln. Die Verschmutzung sei jedoch «gar nicht so schlimm» gewesen und habe sich leicht entfernen lassen.

Das Gericht meinte, der Beschuldigte habe die Tiere zwar ungenügend gepflegt, aber doch nicht derart arg vernachlässigt, dass ihr Wohl gefährdet worden sei. Er habe somit kein Vergehen begangen, sondern nur gegen Ordnungsvorschriften über die Tierhaltung verstossen. Im Übrigen fielen lebende Kühe gar nicht unter das Lebensmittelgesetz. Erst die daraus hergestellten Fleischerzeugnisse gehörten zu den Lebensmitteln. So wurde der Beschuldigte lediglich mit einer Busse von 350 Franken bestraft.

Alt Kantonsrichter Rolf Vetterli. (Bild: Hanspeter Schiess)

Der Staatsanwalt mochte eine solche Bagatellisierung des Tierschutzes nicht hinnehmen und wandte sich an das Kantonsgericht. Dieses fand, der Landwirt habe die Kühe bewusst während langer Zeit im Dreck verkommen lassen. Damit habe er eine schwerwiegende Beeinträchtigung ihres Wohlergehens in Kauf genommen und sich der Tierquälerei schuldig gemacht. Sodann erfasse das Lebensmittelgesetz den ganzen «Lebensweg» eines Produkts, von der Mast der Tiere bis zum Verkauf der Fleischwaren. Der Bauer habe die gesetzliche Pflicht, Tiere ohne wesentliche Verunreinigung zum Schlachten zu bringen, verletzt. Folglich wurde er im Sinne der Anklage zu einer bedingten Geldstrafe von zwanzig Tagessätzen verurteilt.

Der Beschuldigte wollte sich die unehrenhafte Bezeichnung als Tierquäler nicht gefallen lassen und gelangte an das Bundesgericht. Die oberste Instanz erläuterte, der Tatbestand setze eine Missachtung der Würde eines Tiers voraus. Das treffe dann zu, wenn ihm Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängste zugefügt wurden – etwa durch unterlassene Fürsorge für ein erkranktes Tier. Hier gehe es aber nicht um kranke, sondern um gesunde Kühe. Ihr Wohlbefinden sei bei einem verdreckten Fell noch nicht ernsthaft gestört. Die Vernachlässigung würde erst dann die Intensität eines qualvollen Verhaltens erreichen, wenn die Verschmutzung zu einer Hautreizung oder einer anderweitigen Belastung geführt hätte, und ein solcher «Erfolg» sei hier nicht eingetreten. Der Beschuldigte wurde demnach vom Vorwurf des Tierquälens freigesprochen. Der Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Lebensmittelgesetz wurde hingegen bestätigt, weil die Lebensmittelherstellung bei Fleischprodukten auch den Schlachtvorgang umfasse.

Der Entscheid rief heftige Kritik hervor. Nutztiere dürften nicht vollständig instrumentalisiert und gewissermassen als Lebensmittel auf vier Beinen behandelt werden. Sie seien unabhängig von Nützlichkeitserwägungen in ihrem Eigenwert zu respektieren. Das werde versäumt, wenn die Justiz es dulde, dass Kühe durch eine extreme Verschmutzung und eine dadurch bewirkte Verunstaltung des Erscheinungsbildes in ihrer Würde herabgesetzt werden.

Man kann sich allerdings fragen, wo diese Würde bleibt, wenn die Tiere letztlich doch als Gulasch auf den Tellern landen. Das wird aus juristischer Sicht damit erklärt, dass die menschlichen Bedürfnisse nach ausreichender Ernährung und unausgesprochen auch jene nach kulinarischem Genuss in einer Güterabwägung den Vorrang vor dem Tierwohl hätten. Vielleicht ist dem einen oder anderen nach dem Lesen dieses Urteils aber doch der Appetit für eine Weile vergangen.

 
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