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Justizgeschichten: Die Angst vor dem Stoss ins Güllenloch

Ein Landwirt kündigte nach dem amtlichen Besuch einer Tierärztin an, er werde sie beim nächsten Mal in die Jauchegrube werfen. Darauf wurde er zufolge Ausführungsgefahr in Haft genommen. Das Bundesgericht liess ihn frei, weil keine ernsthafte Gefahr ersichtlich sei, dass er seine Drohung in die Tat umsetze.
Niemand will im Gülletank baden gehen. Aber reicht die Drohung mit dem Güllebad für eine Präventivhaft? (Bild: Martin Wagner/Imago)
Alt Kantonsrichter Rolf Vetterli. (Bild: Hanspeter Schiess)

Ein junger Bauer war mit der Führung seines Hofs komplett überfordert. Bei einer Kontrolle rügte eine Vertreterin des Veterinäramts eine grobe Vernachlässigung der Tiere, stellte die Kühe in die Obhut der Eltern, die erst vor kurzem ins Stöckli gezogen waren, und behielt für den Fall fortgesetzter Missstände eine Beschlagnahme der Tiere vor.

Der Landwirt war von seiner neuen Rolle als Stallbursche der Eltern gar nicht begeistert und geriet schon am folgenden Tag mit dem Vater in Streit. Dabei erklärte er unter anderem, die Tierärztin käme bei der nächsten Begegnung nicht mehr lebend davon, er würde sie ohne Zögern ins «Bschüttiloch» stossen. Hierauf warnte die Mutter das mögliche Opfer und fügte bei, ihr Sohn sei immer unberechenbarer geworden, sie traue ihm mittlerweile fast alles zu. Die Staatsanwaltschaft nahm den Jungbauern vorläufig fest. Danach setzte das für Zwangsmassnahmen zuständige Kreisgericht ihn bis zum Vorliegen eines Gefährdungsgutachtens und längstens für die Dauer von zwei Monaten in Haft.

Alt Kantonsrichter Rolf Vetterli. (Bild: Hanspeter Schiess)

Eine Person kann in Präventivhaft gehalten werden, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, sie werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen zu begehen, wahrmachen. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung eines Kapitaldelikts oder die hohe Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung eines Bagatelldelikts genügen zur Anordnung einer Haft wegen Ausführungsgefahr nicht.

Die Annahme, jemand sei bereit, ein schweres Verbrechen zu begehen, darf nur ausnahmsweise getroffen werden. Verlangt ist eine klar ungünstige Prognose; nicht vorausgesetzt wird hingegen eine konkrete Vorbereitungshandlung. Je gewichtiger die angesagte Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung. Der Haftrichter steht in einer solchen Lage vor dem schwierigen Entscheid, ob er eine drohende Person vorsorglich einsperren will und ihr damit möglicherweise grosses Unrecht zufügt, oder ob er sie laufen lässt und dabei allenfalls nicht wiedergutzumachendes Unheil in Kauf nimmt.

Der Landwirt gelangte an die st.gallische Anklagekammer und beantragte, ihn unverzüglich auf freien Fuss zu setzen. Seine Drohung sei zwar unvorsichtig, aber im Grunde doch nur unbedarftes Geschwätz gewesen. In der Stadt würde bei einer ersten Aufwallung zorniger Gefühle vielleicht gesagt, man werde einen Widersacher «zum Teufel schicken». Auf dem Land heisse es eben leichthin, man werde den Gegner in den Bschüttikasten werfen.

Die Anklagekammer nahm dem jungen Mann jedoch nicht ab, dass es sich bei diesem Ausspruch um eine übliche Redewendung handelte, sondern hielt seine Drohung für durchaus ernst gemeint. Er befürchte die Vernichtung der beruflichen Existenz, sei psychisch labil, gesellschaftlich schon isoliert und wirtschaftlich bald ruiniert. Seine aggressive Neigung habe in letzter Zeit zugenommen. So hätten er und sein Bruder sich gegenseitig gewürgt und seien mit Holzpfosten und Eisenstangen aufeinander losgegangen. Aus den gesamten Umständen müsse geschlossen werden, dass der Landwirt die Kontrolle über sein Leben verloren habe und aus einer Perspektivlosigkeit heraus die Anzeigerin sowie die Familienangehörigen, die er allesamt für seine hoffnungslose Situation verantwortlich mache, in schwerwiegender Weise angreifen könnte.

Der unterlegene Beschwerdeführer wandte sich an das Bundesgericht und dieses gab ihm recht. Eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Realisierung der angekündigten Tat sei nicht zu erkennen. Die Tierärztin komme jeweils überraschend auf den Hof, wonach der Bauer es wohl nicht mehr schaffen würde, den zugedeckten Jauchekasten zu öffnen. Die Veterinärin erscheine zudem nur noch in polizeilicher Begleitung, weshalb der Bauer sich kaum trauen würde, sie zu attackieren. Er habe sich denn auch bei der letzten Kontrolle anständig verhalten und sei erst nachträglich in der Auseinandersetzung mit den Eltern ausfällig geworden. Eine Drohung mit Ertränken im Güllenloch wirke an sich keineswegs harmlos und sei geeignet, der Betroffenen Angst einzujagen. Die wenigen verbliebenen Anhaltspunkte – der fortschreitende soziale Rückzug, der eskalierende familiäre Konflikt und der anhaltende psychische Stress – reichten allerdings nicht aus, um die akute Gefahr einer schweren Gewalttat zu begründen.

Der Landwirt wurde nach einmonatigem Aufenthalt im Untersuchungsgefängnis aus der Haft entlassen. Nun wäre ihm anzuraten, bei künftigen Besuchen der Tierärztin einfach den Mund zu halten und die Hände in den Sack zu stecken.

 
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