St.Galler Justizgeschichten: Die Lektüre des Lokführers
Ein Automechaniker liess sich zum Lokomotivführer ausbilden und tat 15 Jahre lang unauffällig Dienst. Das änderte sich an einem Frühlingsabend, an dem er mit einem Regionalzug in der Westschweiz unterwegs war. Als der Zug pünktlich um 21.43 Uhr an einer Station hielt, standen drei Kaderleute der SBB auf dem Bahnsteig und sahen zufällig, dass der Lokführer das Licht in der Kabine angezündet hatte und in ein aufgeschlagenes Buch blickte. Sie meldeten den Vorfall in der Zentrale. Hierauf wurde der Mann sogleich vom Dienst suspendiert und einen Monat später fristlos entlassen. Er empfand diese Massnahme als unverhältnismässig und beschwerte sich beim Bundesverwaltungsgericht in St.Gallen.
Die Rechtslage ist etwas kompliziert. Bei den Schweizerischen Bundesbahnen handelt es sich nämlich um eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft im Besitz des Bundes. Für ihre Angestellten gilt aber gleichwohl das Bundespersonalgesetz, ergänzt durch Bestimmungen in einem Gesamtarbeitsvertrag. Gestützt darauf ist eine fristlose Kündigung – ähnlich wie im Obligationenrecht – nur aus einem wichtigen Grund zulässig. Als solcher gilt jeder Umstand, der die Vertrauensbasis zerstört oder doch so stark erschüttert, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist. Das trifft in der Regel zu bei Missachtung klarer Weisungen, wiederholtem Blaumachen oder grober Beleidigung von Vorgesetzten. Im Eisenbahnverkehr war eine fristlose Kündigung beispielsweise auch angebracht bei der Eintragung fiktiver Werte in ein Bremsprüfungsprotokoll, nach dem tätlichen Angriff auf einen renitenten Fahrgast oder wegen der Entwendung von Mineralwasserflaschen aus dem Speisewagen.

In diesem Fall wurde dem Angestellten vorgeworfen, er habe seine Pflicht vernachlässigt, indem er sich durch das Studium eines Buchs ablenken liess und seine Aufmerksamkeit nicht mehr ausschliesslich auf das Gleis und das unmittelbare Umfeld richtete. Damit habe er die Sicherheit Dritter gefährdet und «potenziell katastrophale Folgen» nicht bedacht. Zugleich habe der Anblick eines lesenden Lokführers dem Ruf der Bahn geschadet.
Der Beschwerdeführer behauptete in seiner Eingabe an das Gericht allerdings, es liege ein Missverständnis vor. Er habe zwar ein Buch mitgebracht und sich während längerer Wartezeiten darin vertieft. In der beanstandeten Szene habe er aber gar nicht im Buch gelesen, sondern es als Schreibunterlage für Kurznotizen gebraucht. Er habe während der Zugfahrt erstmals ein «exercice d'attention-mémoire», eine Art Gedächtnisübung absolviert, um seine Wahrnehmung zu schärfen, ein Nachlassen der Achtsamkeit zu verhindern und aufkommende Müdigkeit zu vertreiben. Ein solches Training sei ihm in Fortbildungsveranstaltungen empfohlen worden. Die selbst entworfene Übung habe mehrere Fragen umfasst, welche mehr oder weniger mit dem Zugbetrieb zusammenhingen. So sei es etwa um die Stellung der Signale, die Menge der wartenden Passagiere oder die Anzahl der bereitstehenden Velos gegangen. Seine Beobachtungen habe er sich eingeprägt und nach dem Anhalten in Form eines Symbols oder einer Zahl auf einem Zettel notiert, was nur wenige Sekunden dauerte und seine Aufmerksamkeit nicht beeinträchtigte. Das eingeschaltete Licht im Führerstand habe die Sicht nicht behindert, sondern dazu beigetragen, ihn wach zu halten.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass auch das Anfertigen von Notizen im Rahmen eines Gehirntrainings geeignet wäre, die Konzentration zu mindern, und von der Arbeitgeberin wohl kaum gefördert oder auch nur geduldet würde. Das brauche jedoch nicht weiter geprüft zu werden, weil ohnehin erwiesen sei, dass der Beschwerdeführer sich zeitweise der Lektüre eines Buchs widmete. Die drei Zeugen seien darin geschult, Unregelmässigkeiten in der Zugführung zu erkennen. Sie hätten an ihrem Standort in der Nähe der beleuchteten Kabine die Situation gut überblickt und sie übereinstimmend als höchst ungewöhnlich beschrieben. Zudem zeigten die von ihnen aufgenommenen Fotos, dass der Beschwerdeführer tatsächlich ein offenes Buch in der Hand hält, wobei der Deckel und mehrere linke Seiten umgeschlagen sind, während eine rechte Seite sichtbar wird, auf der aber kein Notizblatt liegt. Es sei offenkundig, dass er nicht schreibt, sondern liest oder zumindest bis vor Kurzem gelesen hat. Mit einem solchen unpassenden und riskanten Verhalten habe er seine Treue- und Sorgfaltspflicht in schwerwiegender Weise verletzt.
Ungeklärt blieb die Frage, welches Buch den Lokführer so fesselte, dass er es selbst bei der Einfahrt in den Bahnhof nicht zur Seite legen mochte. Vielleicht hiess der Titel ja «Mord im Orientexpress» oder «Nachtzug nach Lissabon».
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