Ex-Banker Holenweger fordert Schadenersatz
Das Bundesstrafgericht wird beurteilen müssen, ob Holenweger aufgrund widerrechtlichen Handelns der Bundesanwaltschaft (BA) in der Strafuntersuchung gegen ihn ein Schaden beim Verkauf der Tempus Privatbank entstanden ist.
Holenweger und ein Mitaktionär der Tempus Privatbank reichten im April 2012 beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) ein Schadenersatzbegehren aus Staatshaftung ein.
Sie argumentierten, dass die Privatbank, deren Hauptaktionär Holenweger war, wegen des auf widerrechtlichen Grundlagen durchgeführten Strafverfahrens gegen Holenweger und den Massnahmen der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK, heute Eidgenössische Finanzmarktaufsicht) zu einem viel zu tiefen Preis verkauft werden musste.
Freispruch vor Bundesstrafgericht
Die Bundesanwaltschaft hatte gegen Holenweger wegen Verdachts auf Geldwäscherei im Juli 2003 ein Ermittlungsverfahren eröffnet. Dabei stützte sie sich auf Informationen des unter dem Namen "Ramos" bekannt gewordenen Südamerikaners. "Ramos" war in den USA wegen Drogendelikten zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden.
Erst 2010 erhob die BA Anklage. Das Bundesstrafgericht sprach Holenweger im April 2011 frei. Es hielt im Urteil fest, dass der anfängliche Verdacht gegen Holenweger "dürftig" und das Verfahren eine unstatthafte "fishing expedition" gewesen sei.
Die Überwachung von Holenwegers Fernmeldeverkehr basierte laut damaligem Urteil auf keiner ausreichenden rechtlichen Bewilligen. Auch sei Holenweger von einem verdeckten Ermittler zur Geldwäscherei angestiftet worden. Die Ermittlungsergebnisse der BA erklärte das Bundesstrafgericht deshalb als unverwertbar.
Kein Anspruch
Im am Mittwoch publizierten Urteil bestätigt das Bundesverwaltungsgericht den Entscheid des Eidgenössischen Finanzdepartements. Dieses war zum Schluss gekommen, dass Holenweger und der Mitaktionär nur mittelbar in ihrem Vermögen geschädigt worden seien. Es bestehe keine Norm, mit welcher sich eine Widerrechtlichkeit und somit ein Haftungsanspruch feststellen liesse.
Schadenersatzforderungen aufgrund des Verhaltens der BA hat gemäss Bundesverwaltungsgericht das Bundesstrafgericht zu beurteilen. Allerdings ist dies nur bei Holenweger möglich. Massgebend ist dabei die Strafprozessordnung.
Das Bundesverwaltungsgericht wird den Fall ans Bundesstrafgericht überweisen sobald er rechtskräftig ist. Beiden Beschwerdeführern steht der Weg ans Bundesgericht offen. (Urteil A-3150/2016 vom 03.07.2018) (sda)
Zu diesem Thema wurden noch keine Kommentare geschrieben
Kleines Vademecum für Kommentarschreiber
Wie ein Kommentar veröffentlicht wird – und warum nicht.
Wir halten dafür: Wer sich an den gedeckten Tisch setzt, hat sich zu benehmen. Selbstverständlich darf an der gebotenen Kost gemäkelt und rumgestochert werden. Aber keinesfalls gerülpst oder gefurzt.
Der Gastgeber bestimmt, was für ihn die Anstandsregeln sind, und ab wo sie überschritten werden. Das hat überhaupt nichts mit Zensur zu tun; jedem Kommentarschreiber ist es freigestellt, seine Meinung auf seinem eigenen Blog zu veröffentlichen.
Jeder Artikel, der auf vaterland.li erscheint, ist namentlich gezeichnet. Deshalb werden wir zukünftig die Verwendung von Pseudonymen – ausser, es liegen triftige Gründe vor – nicht mehr dulden.
Kommentare, die sich nicht an diese Regeln halten, werden gelöscht. Darüber wird keine Korrespondenz geführt. Wiederholungstäter werden auf die Blacklist gesetzt; weitere Kommentare von ihnen wandern direkt in den Papierkorb.
Es ist vor allem im Internet so, dass zu grosse Freiheit und der Schutz durch Anonymität leider nicht allen guttut. Deshalb müssen Massnahmen ergriffen werden, um diejenigen zu schützen, die an einem Austausch von Argumenten oder Meinungen ernsthaft interessiert sind.
Bei der Veröffentlichung hilft ungemein, wenn sich der Kommentar auf den Inhalt des Artikels bezieht, im besten Fall sogar Argumente anführt. Unqualifizierte und allgemeine Pöbeleien werden nicht geduldet. Infights zwischen Kommentarschreibern nur sehr begrenzt.
Damit verhindern wir, dass sich seriöse Kommentatoren abwenden, weil sie nicht im Umfeld einer lautstarken Stammtischrauferei auftauchen möchten.
Wir teilen manchmal hart aus, wir stecken auch problemlos ein. Aber unser Austeilen ist immer argumentativ abgestützt. Das ist auch bei Repliken zu beachten.
Wenn Sie dieses Vademecum nicht beachten, ist das die letzte Warnung. Sollte auch Ihr nächster Kommentar nicht diesen Regeln entsprechen, kommen Sie auf die Blacklist.
Redaktion Vaterland.li
Diese Regeln haben wir mit freundlicher Genehmigung von www.zackbum.ch übernommen.