Lohnende Investition
Vaduz. – Derzeit haben nur Personen, bei denen ein Invaliditätsgrad von mindestens 20 Prozent vorliegt, Anspruch darauf, dass die Kosten einer Umschulung übernommen werden. In den vergangenen Jahren hätten deshalb insbesondere Anträge von jungen Personen abgelehnt werden müssen, die ihren erlernten Beruf nicht mehr ausüben konnten und zudem in einem Berufszweig mit relativ geringem Einkommen beschäftigt waren, heisst es in einem Vernehmlassungsbericht betreffend die Abänderung des Invalidengesetzes (IVG). Durchs Raster gefallen wären beispielsweise Bäcker mit Mehlstauballergie. «Diese Regelung hat sich in der Praxis daher als zu starr und dem eigentlichen Sinn und Zweck der beruflichen Umschulung. (rb)
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