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Bezugsrecht der Landesbibliothek

Da die Landesbibliothek ein Bezugsrecht besitzt, kann sie von jeder Publikation eines Liechtensteiners mindestens zwei Exemplare verlangen. Vielen Bürgern ist dies nicht bewusst, und sie veröffentlichen Druckerzeugnisse ohne Abgabe.

Vaduz. ? Der Liechtensteiner Wolfgang Risch wollte für sein Familienarchiv seine Reise auf dem Jakobsweg festhalten und führte Tagebuch. Dieses veröffentlichte er nach Abschluss der Velotour in einem Buch. Kurz darauf erhielt er ein Schreiben von der Landesbibliothek, in welchem er gebeten wurde, mindestens zwei Exemplare seiner Publikation abzugeben. Viele Liechtensteiner Unternehmen, Vereine und Personen sind sich nicht bewusst, dass sie gesetzlich dazu verpflichtet sind, mindestens zwei Exemplare ihrer öffentlichen Publikationen der Landesbibliothek zur Verfügung zu stellen.

Medienerzeugnisse abgeben

Wie praktisch alle Nationalbibliotheken weltweit besitzt auch die Landesbibliothek ein sogenanntes Bezugsrecht. Im Gesetz vom 20. November 2009 über die Landesbibliothek heisst es, dass inländische Herausgeber verpflichtet sind, zwei Freiexemplare ihrer Medienerzeugnisse wie Bücher, Tonträger oder E-Books, unabhängig vom Herstellungsort, binnen 14 Tagen ab Erscheinen abzuliefern. Dasselbe gilt für liechtensteinische Medienerzeugnisse, welche im Ausland erscheinen. (ab)

Mehr in der Print- und ePaper-Ausgabe des «Liechtensteiner Vaterlands» von Dienstag.

 
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