Brisante Chemie-Lieferung nach Syrien
Nach den jüngsten Ereignissen würde eine solche Ausfuhr aber "ziemlich sicher unterbunden werden", teilte das Seco am Dienstagabend auf Anfrage der Nachrichtenagentur SDA mit. Der Bund bestätigte damit Recherchen des Westschweizer Fernsehens RTS.
Der schweizerische Exporteur habe dem Seco am 28. Mai 2014 die geplante Ausfuhr von Isopropanol an einen privaten syrischen Pharmahersteller unterbreitet, heisst es in der Stellungnahme. Dem Seco seien damals und auch heute keine Hinweise vorgelegen, dass dieses syrische Unternehmen Verbindungen zum syrischen Regime unterhält.
"Das Unternehmen war und ist nicht von internationalen Sanktionen betroffen", heisst es im Communiqué. Der vom Schweizer Exporteur deklarierte Verwendungszweck der Isopropanol-Lieferung zur Herstellung von Pharmazeutika wurde vom Seco als "plausibel" beurteilt.
Missbrauchsrisiko besteht
Die Chemikalie "2-Propanol" (Isopropanol) war und ist zu keinem Zeitpunkt weder von den schweizerischen Güterkontrolllisten noch von den Anhängen der Syrien-Sanktionsverordnung erfasst gewesen, wie das Seco weiter schreibt. Isopropanol sei auch nicht auf den Chemikalienlisten des Chemiewaffenübereinkommens (CWÜ) aufgeführt. Es bestehe daher auch keine Meldepflicht gegenüber der Organisation für das Verbot von Chemiewaffen (OPCW).
Gemäss technischen Experten des Bundes gilt Isopropanol in hoher Konzentration als handelsübliche Chemikalie für die Herstellung von Pharmazeutika. Allerdings besteht laut Seco ein Missbrauchsrisiko von Isopropanol zur Herstellung von Chemiewaffen bei einem illegitimen Empfänger.
Die Prüfung der geplanten Ausfuhr habe im Mai 2014 aber keinen Grund zur Annahme für einen solchen Missbrauch ergeben. "Nach den jüngsten Ereignissen über gemeldete Chemiewaffeneinsätze und der massiven Verschlechterung der Lage der letzten Jahre würde eine solche Ausfuhr ziemlich sicher unterbunden werden", schreibt das Seco weiter. Die OPCW werde über die Ausfuhr informiert.
Konform zum Schweizer Recht
Die Ausfuhr von international nicht kontrollierten Chemikalien unterliege nach Schweizer Recht einer sogenannten Meldepflicht, falls diese Chemikalien missbraucht werden könnten, heisst es weiter. Das Schweizer Exportkontrollrecht sehe folglich kein Ausfuhrverbot vor.
Am 4. Juni 2014 habe man dem Exporteur mitgeteilt, dass die Ausfuhr konform zum Schweizer Recht war. Der Schweizer Exporteur sei aber explizit auf die Meldepflicht hingewiesen worden, das Seco über seine Kenntnisse über einen allfälligen Missbrauch zu informieren.
Die Schweiz habe die EU-Sanktionen gegenüber Syrien vollständig übernommen. In gewissen Fällen seien die Massnahmen nicht identisch, weil die Beschränkungen anderweitig geregelt seien, zum Beispiel in der Güterkontrollgesetzgebung.
Gefürchteter Kampfstoff
Syrien ist seit 2013 Mitglied des Chemiewaffenübereinkommens (CWÜ). Im Mai 2014 bestätigte die gemeinsame Mission der OPCW und der Uno in einer Erklärung "die Zerstörung der gesamten angegebenen syrischen Bestände von Isopropanol".
Diese Zerstörung beziehe sich auf die staatlichen Lager, die für das Chemiewaffenprogramm missbraucht und 2013 von Syrien als solche gegenüber dem CWÜ deklariert worden seien, schreibt das Seco. Die Lager von Isopropanol bei Privatunternehmen für die Herstellung von Pharmazeutika seien nicht zerstört worden. Es habe hier auch keine Auflage von Seiten des CWÜ gegeben.
Das Nervengas Sarin, das über Haut und Atemwege in den Körper gelangt, gehört zu den am meisten gefürchteten Kampfstoffen. Laut der Weltgesundheitsorganisation ist Sarin 26 Mal tödlicher als Zyanid. Gegenmittel wirken nur bei sofortiger Verabreichung. Auch Überlebende einer Sarin-Vergiftung tragen häufig Langzeitschäden davon. (sda)
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