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Der Japankäfer erreicht die Vorarlberger Grenze

Nach Funden im bayerischen Landkreis Lindau sollen auch in Vorarlberg Schutzmassnahmen gelten. Im Kanton St.Gallen und in Liechtenstein sind solche Regeln bereits seit einiger Zeit in Kraft.
Der Japankäfer ist ein invasiver Schädling. Man erkennt ihn an seinen weissen Haarbüscheln am Hinterleib. (Bild: Benjamin Manser)

Im Landkreis Lindau wurden in den vergangenen Wochen mehrere Japankäfer entdeckt, wie das Newsportal «ORF.at» berichtet. Die bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft hat daraufhin zwei Gebiete unter Quarantäne gestellt. Das bedeutet, dass rund um die Fundstelle im Umkreis von fünf Kilometern eine Befallszone eingerichtet wird. Da die Japankäfer in der Nähe der Vorarlberger Grenze gefunden wurden, betrifft es auch die Gemeinde Hörbranz sowie Teile des Gemeindegebietes Lochau.

Einschränkungen während der Flugsaison

Laut EU-Recht gilt in Befallszonen während der Flugsaison vom 1. Juni bis 30. September ein Grünschnitt-Verbringungs-Verbot. Der Grünschnitt, etwa vom Rasenmähen, muss bis auf fünf Zentimeter zerhäckselt werden, ehe er die Befallszone verlassen darf. Auch Bodenaushub darf nicht aus der Zone gebracht werden, da der Japankäfer seine Eier bis zu 30 Zentimeter in den Boden legt. Diese Regel gilt ganzjährig.

Die Nutzung des Bodens als Humus auf demselben Grundstück ist aber erlaubt. Ausnahmen nach Schweizer Vorbild gibt es auch für Flächen, über die während der Flugzeit eine Plane gespannt wurde, um so die Eierablegung zu verhindern. Die Allgemeinverfügung in Deutschland gilt ab Freitag. Vorarlberg muss mit einer Verordnung nachziehen, wie es heisst. Diese muss zwei Wochen in Begutachtung gehen, ehe sie in Kraft tritt – nur wenige Tage vor Ende der Japankäfer-Flugsaison.

Schweiz als Vorbild

Im Kanton St.Gallen und im Fürstentum Liechtenstein sind solche Regelungen bereits seit Längerem in Kraft. So gilt in Liechtenstein sowie im angrenzenden Raum Buchs seit dem 19. August eine Verordnung, die den Bestand der invasiven Käfer eindämmen soll. In einem Umkreis von einem Kilometer um einen Käferfundort dürfen beispielsweise keine Grünflächen mehr bewässert werden. Ausserdem muss das Schnittgut richtig – bei der Verwertungsanlage Buchs – entsorgt werden. Pflanzen mit Wurzelballen oder in Töpfen dürfen nicht aus der Befallszone hinausgebracht werden. Für Bodenaushub gilt die gleiche Regelung wie in EU-Befallszonen: Oberflächenschichten bis zu 30 cm dürfen nicht aus dem Befallsherd transportiert werden. (red)

 
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