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Justizgeschichten: Der gescheiterte Erfinder

Ein Appenzeller Tüftler verlangte vom Kanton St.Gallen einen Förderbeitrag für seine angebliche Erfindung – eine Kreiskolbenmaschine zur Stromproduktion aus Wasserkraft –, obwohl er nicht im Kanton wohnte und kein brauchbares Projekt vorzeigen konnte.
Inventor man solldering electronic circuit board - computer motherboard - repairing (Bild: kentarus)
Alt Kantonsrichter Rolf Vetterli. (Bild: Hanspeter Schiess)

Selbst der sonst so sparsame Kanton St.Gallen trägt etwas zur Energiewende bei. Er fördert Pilot- und Demonstrationsvorhaben und unterstützte bisher unter anderem die Anschaffung einer Wasserstofffähre auf dem Walensee, den Aufbau eines Velolieferdienstes in der Hauptstadt oder die Errichtung eines Batteriespeichers in einem Dorf. Das Amt für Wasser und Energie stellte das Subventionsangebot in einem Flyer vor und meinte ein wenig selbstgefällig, das klinge doch gut.

Es war jedenfalls Musik in den Ohren eines Appenzeller Mechanikers. Er präsentierte seine Idee eines mobilen Geräts nach dem Vorbild des Kreiskolbenmotors, welches dazu dienen sollte, das Energiepotenzial langsam fliessender Gewässer auszuschöpfen, und forderte dafür recht unbescheiden gleich den maximalen Förderbeitrag von 80 000 Franken.

Zu seiner grossen Enttäuschung wurde der Antrag verworfen, weil der «Reifegrad» eines unterstützungswürdigen Projekts bei Weitem nicht erreicht werde. Das Bau- und Umweltdepartement wies seinen Rekurs ab. Es mangle an Funktionsmustern, Testreihen und Fehleranalysen, weshalb nicht geprüft werden könne, ob sich das Vorhaben überhaupt realisieren liesse. Im Übrigen liege auch keine taugliche Kostenschätzung vor. Das Budget liste lediglich auf, was zur Herstellung der Maschine alles beschafft werden müsste – nämlich eine Menge Chromstahl sowie zahlreiche mechanische Bestandteile und elektronische Komponenten für insgesamt 120 000 Franken.

Alt Kantonsrichter Rolf Vetterli. (Bild: Hanspeter Schiess)

Der eifrige Bastler erhob gegen die Ablehnung seines Subventionsgesuchs Beschwerde. Das Verwaltungsgericht wies ihn darauf hin, dass es zwei verschiedene Arten von Staatsbeiträgen gebe: einerseits die «Anspruchssubvention», auf die ein sicheres Anrecht besteht, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, und andererseits die «Ermessenssubvention», bei der lediglich eine angemessene Chance auf Unterstützung eingeräumt wird. Hier schreibe das Gesetz nur den Zweck vor und überlasse es den zuständigen Stellen, im Einzelfall zu entscheiden, welche Vorhaben am meisten Erfolg versprechen.

Der Gesuchsteller beklage sich darüber, dass die Realisierbarkeit nicht seriös geprüft worden sei. Er sei aber zur Mitwirkung verpflichtet, weil sein privates Interesse an einer finanziellen Unterstützung im Vordergrund stehe. Dem Kanton gehe es vor allem darum, sich einen Namen als Pionierregion zu machen. Deshalb sei verlangt, dass das Projekt von einer Person mit Wohnsitz im Kanton verfolgt oder zumindest in einer im Kanton gelegenen Anlage verwirklicht werde. Der Gesuchsteller lebe im Appenzellerland. Er behaupte zwar, die Maschine werde in einer St.Galler Werkstätte konstruiert, gebe jedoch nicht einmal an, um welche Firma es sich handle. Er erkläre auch, das Gerät werde auf St.Galler Boden getestet, zeige aber nicht auf, ob das in Aussicht genommene Grundstück rechtlich verfügbar und tatsächlich geeignet sei. Der blosse Umstand, dass seine in einer St.Galler Gemeinde wohnhafte Mutter versprochen habe, einen Teil der Kosten zu tragen, reiche nicht aus, um dem Kanton St.Gallen eine Pionierrolle bei der Förderung erneuerbarer Energien zuzuschreiben.

Der unermüdliche Tüftler reichte danach auch noch eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein. Das Bundesgericht beschied ihm, dieses Rechtsmittel sei bei Subventionen, auf die das Gesetz keinen Anspruch begründe, gar nicht zulässig. Es könnte allenfalls zur Verfassungsbeschwerde wegen Willkür umgedeutet werden. Dafür müsste die Eingabe allerdings ein bestimmtes Rechtsbegehren und eine sachbezogene Begründung enthalten. Der Beschwerdeführer lasse aber jegliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz vermissen und beschränke sich darauf, pauschale Kritik an den kantonalen Behörden zu üben.

Deutlicher pflegt das oberste Gericht sein Missfallen nicht auszudrücken. Es gab damit gewissermassen durch die Blume zu verstehen, dass der Beschwerdeführer wohl kein genialer Erfinder, sondern eher ein penetranter Nörgler sei. Anscheinend schaffte er es nicht, einen funktionsfähigen Rotationskolbenmotor zur Energiegewinnung zu entwickeln. Stattdessen verschwendete er seine Energie darauf, den Justizapparat ins Rotieren zu bringen.

 
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