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«Schwer nachvollziehbar»: Bundesgericht spricht Verein CHWolf das Beschwerderecht ab

Der Verein CHWolf wollte den Abschuss mehrerer Wolfsrudel in Graubünden, im Wallis und in St.Gallen verhindern. Doch das Bundesgericht spricht ihm das dafür notwendige Verbandsbeschwerderecht ab. Entscheidend ist, dass der Verein während Jahren fast nur in der Deutschschweiz aktiv war.
Der Wolf beschäftigt nicht nur Politik und Bevölkerung, sondern auch die Gerichte. (Bild: Amt für Jagd und Fischerei Graubünden)

Der Verein CHWolf versucht seit 14 Jahren, die Akzeptanz gegenüber Wölfen in der Schweizer Bevölkerung zu stärken. Der Wolf habe seine Berechtigung und seinen Platz in der Umwelt. Deshalb hat der Verein auch schon mehrmals Beschwerde gegen Abschussverfügungen eingereicht. Das Bundesgericht spricht dem Verein seinen Beschwerdeanspruch aber ab.

Dies, nachdem «CHWolf» versucht hatte, die Regulierung der Bündner Rudel Beverin und Lenzerhorn, der Walliser Wolfsrudel Augstbord, Hérens-Mandelon, Les Toules und Chablais sowie des St.Galler Calfeisentalrudels zu verhindern. Das Bundesamt für Umwelt (Bafu) hat den Kantonen alle Abschüsse genehmigt –­ und Beschwerden die aufschiebende Wirkung der Abschüsse entzogen. «CHWolf» zog vor das Bundesverwaltungsgericht, das den Verein aber nicht als beschwerdeberechtigt einstufte. Nun hat das Bundesgericht den Entscheid bestätigt.

Belege des Vereins reichten nicht aus

Das Verbandsbeschwerderecht steht Organisationen zu, die ideelle Zwecke verfolgen, gesamtschweizerisch tätig sind und die entsprechenden Voraussetzungen seit mindestens zehn Jahren erfüllen. Der Verein CHWolf steht nicht auf der Liste der beschwerdeberechtigten Organisationen. Beweist der Verein aber, dass er einen Anspruch darauf hat, bleibt seine Beschwerde gültig.

Nur erfüllt der Verein CHWolf gemäss Bundesgericht die Anforderungen dafür nicht. Für eine gesamtschweizerische Tätigkeit genüge nicht, dass sich der Verein in seinen Statuten auf die ganze Schweiz ausrichtet. Er müsse tatsächlich in grossen Teilen des Landes aktiv sein. Im Urteil argumentiert das Bundesgericht, dass «CHWolf» zwischen 2014 und 2017 fast ausschliesslich in der Deutschschweiz aktiv gewesen sei.

Zwar unterstützte der Verein 2014 und 2015 Herdenschutzprojekte im Raum Freiburg und Bern. Weitere relevante Aktivitäten in der Westschweiz oder im Tessin konnte er für diese Jahre aber nicht nachweisen, so das Bundesgericht. Anders als der Wolf sei er nicht in dieser Kantonen aktiv gewesen. Veranstaltungen, Messeauftritte oder Exkursionen in anderen Landesteilen seien nicht ausreichend belegt worden.

Verein kritisiert Entscheid

«CHWolf» nimmt das Urteil enttäuscht zur Kenntnis, wie der Verein in einer Mitteilung schreibt. «Die Begründung ist für uns nur schwer nachvollziehbar», heisst es darin. Die Vereins-Projektarbeit für den Wolfschutz und den Herdenschutz, die er seit 2012 leistet, beträfe nachweislich die gesamte Schweiz. Der Verein hebt diesbezüglich hervor, dass er die Untersuchung  gegen die Schweizer Wolfspolitik bei der Berner Konvention veranlasst hat.

Der Verein habe zudem Mitglieder aus der gesamten Schweiz. Seine Anlässe würden von Teilnehmern aus der Schweiz und dem angrenzenden Ausland besucht. Es sei zwar richtig, dass «CHWolf» mehrheitlich deutschsprachig orientiert sei und die Dokumente und die Website des Vereins grösstenteils erst auf Deutsch verfügbar seien. «Leider wurden diese Deutschsprachlastigkeit und die damit verbundene Abdeckung nur einer Sprachregion sehr stark als Begründung einer nicht gesamtschweizerischen Tätigkeit gewichtet.»

 
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