«Ich weiss von nichts»: Mann nimmt Geldnoten an sich, die beim Bancomaten liegenblieben
Am späten Nachmittag des 6. Dezembers 2023 hob ein Kurgast bei einem Bancomaten in Bad Ragaz fünfhundert Franken ab, versäumte es dann aber, das Geld einzustecken. Die Bank teilte ihm mit, dass die Noten nicht eingezogen, sondern vermutlich entwendet worden seien. Die Videoüberwachung erfasste einen Mann mit Daunenjacke und Pudelmütze, der zuvor ebenfalls Bargeld bezogen hatte und den Vorraum der Bank unmittelbar nach dem vergesslichen Kunden ein zweites Mal betrat.
Der mittels seiner Kreditkarte identifizierte Beschuldigte bestätigte zwar im polizeilichen Verhör, dass er auf dem Videobild zu sehen sei, bestritt jedoch, die fünf Hunderternoten weggenommen zu haben. Er war nicht imstande zu erläutern, warum er erneut in der Bank erschien, diese aber kurz darauf unverrichteter Dinge wieder verliess. Daran könne er sich nicht mehr recht erinnern, vielleicht habe sein Telefon geklingelt. Er vermochte auch nicht zu erklären, weshalb die Noten nach seinem Abgang verschwunden waren: «Dazu kann ich gar nichts sagen!»

Bei der Vorführung des Videofilms im Gerichtssaal wollte er sich nicht mehr wiedererkennen: «Ich weiss nicht mal, ob ich das wirklich bin!» Das erinnert an den berühmten Ausspruch eines Studenten, der auf den Vorhalt einer Straftat erwiderte: «Mein Name ist Hase und ich weiss von nichts!»
Keinen Zweifel an der Täterschaft
Der Einzelrichter am Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland prüfte die Videoaufnahme genau und war überzeugt, dass es sich bei der abgebildeten Person um den Beschuldigten handle. Der Ablauf der Ereignisse wurde im Urteil präzise beschrieben: Der Kläger verlässt den Raum um 16:40.03; das Ausgabefach leuchtet grün auf. Sieben Sekunden später tritt der Beschuldigte vor den Geldautomaten. Er wird von hinten gefilmt und so bleibt für einen Moment verborgen, was er tut. Da schliesst sich aber die Schiebetür und das weitere Geschehen spiegelt sich in der Glasscheibe wider. Exakt um 16:40.15 greift der Beschuldigte in das Fach und nimmt das Notenbündel an sich. Einen Augenblick später entfernt er sich; das Ausgabefach ist nun leer und blinkt nicht mehr. Darauf kam der Richter zum Schluss, dass kein vernünftiger Zweifel an der Täterschaft bestehe.
Zu entscheiden war nur noch, wie die Handlung rechtlich einzuordnen sei. In einem Lehrbuchfall wurde ein Mann, der im Rauchsalon eines Dampfschiffs eine goldene Uhr behändigte, wegen Diebstahls verurteilt, weil der Eigentümer noch wusste, wo die Uhr lag, und sie alsbald zurückholen wollte, weshalb er den Gewahrsam an ihr behielt.
Hier hatte aber die Bank den Gewahrsam an den Geldscheinen mit der Herausgabe aufgegeben und der Bezüger hatte vor dem Zugriff noch keinen neuen begründet. Es entstand beim Besitzesübergang eine Art Interregnum, eine Zwischenphase, während der niemand die Sachherrschaft ausübte. Auch die mildere Variante einer nur auf Antrag strafbaren Fundunterschlagung fiel ausser Betracht. Einen Gegenstand, den man noch gar nicht besitzt, kann man ja nicht verlieren. So blieb es beim Grundtatbestand der unrechtmässigen Aneignung, der dann erfüllt ist, wenn der Täter sich eine fremde Sache in Bereicherungsabsicht angeeignet hat. Nachdem der Deliktsbetrag die Bagatellgrenze nur leicht überschritt, schien dafür eine bedingte Geldstrafe von 15 Tagessätzen angemessen.
Kantonsgericht bestätigt den Schuldspruch
Der Beschuldigte erhob Berufung und verlangte einen Freispruch. In der Verhandlung vor dem Kantonsgericht St.Gallen kann er sich die belastende Videoaufnahme nochmals anschauen. Er wünscht eine Wiederholung und geht ganz nahe an den Bildschirm heran. Der Vorsitzende weist ihn besonders auf die in der Glastür gespiegelte Szene hin: «Sehen Sie, jetzt sind Sie weg und das Geld ist auch weg.» Der Beschuldigte fühlt sich weiterhin unschuldig: «Wenn man nichts gemacht hat, kann man doch nicht sagen, ich bin es gewesen!» Der im doppelten Sinne glasklare Indizienbeweis hat aber unvermeidlich eine Bestätigung des Schuldspruchs zur Folge.
In der mündlichen Urteilsbegründung findet der Gerichtspräsident, es gebe bloss zwei Möglichkeiten: Entweder habe die Maschine die Banknoten zurückgenommen oder ein Mensch habe sie mitgenommen. Der eine Verlauf sei ausgeschlossen, weil ein automatischer Einzug erst nach dreissig Sekunden stattfinde, und so komme nur noch der andere Hergang in Frage. Verantwortlich dafür könne einzig der Beschuldigte sein, der offensichtlich eine günstige Gelegenheit «beim Schopf packte». Damit steht wohl fest, wer an diesem 6. Dezember der Chlaus war.
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