Thema: Beispiel einer Familie aus Liechtenstein
Gebühren sind unabhängig des Tarifpreises zu erstatten

Eine Familie aus Liechtenstein buchte vergangenen Herbst für die Osterferien dieses Jahres drei Flüge nach Thailand und zurück. Mit dem Semesterbeginn im Februar änderte sich der Stundenplan des Teenagers, welcher eine für die Ausbildung wichtige Prüfung für den geplanten Ankunftstag vorankündigte. Die Familie kontaktierte die betreffende Fluggesellschaft, um sich über eine Umbuchung des Retourflugs zu informieren. Die Fluggesellschaft wies die Familie darauf hin, dass der gewählte Flugtickettarif keine kostenlose Umbuchung zulässt und bei einer Stornierung kein Anspruch auf Erstattung besteht. Die Familie musste feststellen, dass zwei weitere Flugtickets zu kaufen weniger zusätzliche Kosten verursachen würden, als den Flug umbuchen zu lassen.
Jörg Waber, Pressesprecher der Deutsche Lufthansa AG, nimmt Stellung und erklärt, dass zwischen Umbuchungsgebühren (für den Vorgang der Umbuchung) und Kosten für ein neues Ticket zu unterscheiden sei. «Die Umbuchungsgebühren sind im entsprechenden Tarif festgeschrieben und auf der Webseite einsehbar. Ein neu gewählter Flug kann je nach Streckenführung, Datum und Reiseklasse einen anderen Preis ausweisen.»
Auch die Reiseversicherung übernahm die anfallenden Kosten einer Umbuchung nicht. Somit entschied die Familie sich dazu, neue Flugtickets für den vorzeitigen Rückflug zu kaufen. Um Kosten zu sparen, allerdings nur für zwei Personen. Umso mehr staunte das dritte Familienmitglied, welches den erstgebuchten Retourflug antrat, über die Fremdbesetzung der Sitzplätze. Die Fluggesellschaft hat die beiden – von der Liechtensteiner Familie bezahlten – Sitzplätze weiterverkauft!
Dürftige Stellungnahme des Flugunternehmens
Die Familie fühlt sich von der betreffenden Fluggesellschaft hintergangen und verlangt nach einer Stellungnahme. In dieser erklärt Waber, dass Sitzplatzreservierungen bei «No-Show» nicht erstattet werden. «Wenn Reisende einen Flug nicht antreten, dem sogenannten No-Show, erfährt die Airline davon in der Regel erst beim Boarding, wenn ein Weiterverkauf nicht mehr möglich ist.»
Mit dieser eher dürftigen und allgemein ausfallenden Antwort wollte sich die Familie nicht zufriedengeben und wendete sich deshalb an den Fluggastrechtsexperten und Leiter der Rechtsabteilung Flightright GmbH, Oskar de Felice: «Der BGH (Bundesgerichtshof) hat in einer viel kritisierten Entscheidung aus dem Jahr 2018 in einer gleich gelagerten Sache entschieden, dass es in der Tat rechtens ist, wenn der Kunde die Ticketpreise nicht erstattet bekommt, obwohl die Airline den Sitz gleichsam zweimal verkaufen konnte.» Dies beruhe auf der Überlegung, dass solche speziellen Economy-Tarife die Vereinbarung enthalten, dass eine Kündigung des Vertrages ausgeschlossen werde. «Damit ist gemeint, dass, auch wenn man den Flug der Airline gegenüber storniert, es sich rechtlich gesehen nur um die Mitteilung handelt, dass man nicht kommen wird. Der Vertrag bleibt aber dennoch voll wirksam mit der Folge, dass auch der Ticketpreis voll geschuldet ist – unabhängig davon, ob die Airline das Ticket weiterverkaufen konnte.»
Wie der Fluggastrechtsexperte weiter festhält, halte er eine solche Regelung im Sinne des Verbraucherschutzes (hier insbesondere im Sinne der Prüfung der allgemeinen Geschäftsbedingungen) für eine ungerechtfertigte Benachteiligung des Kunden. Der BGH sei jedoch der Ansicht – die Möglichkeit, deutlich günstigere Tarife zu erhalten, wenn man auf die Kündigung verzichtet –, hier sei gerade der Kern der Vereinbarung. Somit liege im Kern schon keine Benachteiligung vor; in jedem Fall aber eine gerechtfertigte Ungleichbehandlung.
«Bei Flightright halten wir dies für eine falsche Entscheidung. Zwar ist es richtig, dass es den Fluggesellschaften möglich sein sollte, durch unterschiedliche Stornierungsbedingungen Preisdifferenzierungen festzulegen. Wenn aber dem Kunden der direkte Beweis möglich ist, dass die Tickets eins zu eins weiterverkauft wurden, halten wir es für einen ungerechtfertigten Vorteil, dass die Airline doppelt kassieren darf. Geltendes Recht in Deutschland erlaubt diese Praxis aber.»
Tarifunabhängig sind Steuern und Gebühren zu erstatten
Zu ihrem Anliegen suchte die Familie auch Rat bei der Schweizer Durchsetzungsstelle der Fluggastrechte. Wie das Bazl (Bundesamt für Zivilluftfahrt) erklärte, kann zwar die Fluggastrechteverordnung bei einer Stornierung oder einem No-Show nicht angewendet werden. Allerdings müssen (ungenutzte) Flughafengebühren und staatliche Steuern von der Fluggesellschaft an den Fluggast zurückbezahlt werden, auch wenn das Ticket grundsätzlich nicht erstattet wird. Und dies könne einen erheblichen Teil des Flugticketpreises ausmachen.
Wenn es heisst: «delayed», «cancelled» oder «overbooked» ist Ärgernis am Flughafen vorprogrammiert
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