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Ja in der Zollunion, Nein im EWR-Raum

Snus darf in Liechtenstein weiterhin verkauft werden

Amt stellt klar: Das neue Verbot betrifft nur den Warenhandel ausserhalb der Zollunion. Der Handel in Liechtenstein und Schweiz ist also erlaubt, in den EWR-Raum jedoch nicht.
Swedish snuff
Die Rechtslage beim Tabak ist komplex: Für Liechtenstein gelten je nach Handelsraum verschiedene Bestimmungen. (Bild: bildfokus)

Sowohl die Händler als auch die Konsumenten von Snus dürfen aufatmen: Es schien so, als ob die Regierung diese Woche den Verkauf der Dosen sowie ähnlicher Produkte in Liechtenstein ab sofort verboten hätte, als sie die EWR-Tabakerzeugnisverordnung erlassen hat. Am Donnerstagabend stellte das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen (ALKVW) jedoch klar, dass die Situation anders aussieht.

Die neue Verordnung kommt nur im Warenverkehr zwischen Liechtenstein und den EWR-Staaten zur Anwendung. Innerhalb der Zollunion, also in Liechtenstein und der Schweiz, dürfen Kautabak, Snus und neuartige Tabakerzeugnisse weiterhin in Fachgeschäften, Kiosken, etc. angeboten werden, weil in diesem Fall das eidgenössische Tabakproduktegesetz zur Anwendung kommt. Nur physische Lieferungen und der Onlinehandel in EU-Mitgliedsländer, Norwegen und Island sind untersagt. «Hier hat sich nichts geändert, das heisst alle Tabakerzeugnisse können in der Zollunion Schweiz-Liechtenstein weiterhin verkauft und erworben werden», stellt ALKVW-Amtsleiter Werner Brunhart in einer schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem «Liechtensteiner Vaterland» richtig. Zudem müsse man ihm zufolge hierbei die relevanten Vorschriften des Tabakpäventionsgesetzes sowie des Kinder- und Jugendge­setzes beachten, deren Abänderungen derzeit im Landtag beraten werden.

Aufruhr bei Händlern wegen fehlender Infos

Das Missverständnis ist auf eine unklare bzw. unvollständige amtliche Mitteilung zurückzuführen. Mit der EWR-Tabakerzeugnisverordnung wurden im Wesentlichen EU-Bestimmungen übernommen – und dort gilt in allen Ländern (ausser Schweden) ein Verkaufsverbot für Snus. Deshalb lag die Annahme nahe, dass die Dosen auch in Liechtenstein nicht mehr angeboten werden dürfen. Dass in der Zollunion Schweiz-Liechtenstein ein anderes Gesetz gilt, wurde in der Mitteilung nicht erwähnt. Dies hat der Amtsleiter nun mit der Richtigstellung nachgeholt.

Selbst betroffe­ne Verkäufer im Land wussten vorerst nicht Bescheid, was eigentlich Sache ist, weil das Amt sie nicht direkt informierte. Thomas Kranz, Inhaber der Snuswelt in Schaanwald, fiel am Mittwoch «aus allen Wolken» und plante bereits, seinen Shop in die Schweiz umzusiedeln. Für die Snuser im Land hätte sich ohnehin nichts geändert. Der Konsum wurde nicht verboten, dieser ist nach wie vor ab 18 Jahren erlaubt. Für den Erwerb wären sie einfach in die Schweiz ausgewichen. Nun stellt sich heraus, dass die neue Verordnung auch die Verkäufer kaum tangiert: Thomas Kranz darf seine Snusdosen nach wie vor in Liechtenstein verkaufen und in die Schweiz liefern. Nach Österreich und andere EU-Länder jedoch nicht.

 

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