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Es gibt kein Pardon mehr

Prämienverbilligung: Zu späte Anträge werden nicht mehr akzeptiert

Per 1. Juli wird die Prämienverbilligungsverordnung angepasst. Mit dieser Teilrevision werden zwei Verordnungsbestimmungen angepasst, die sich laut Regierung als nicht praxistauglich erwiesen haben.
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Anträge auf Prämienverbilligung können noch bis zum 31. Oktober eingereicht werden. (Bild: GAETAN BALLY)

Die erste Anpassung der Prämienverbilligungsverordnung betrifft die Einreichefrist. Gemäss der aktuell geltenden Verordnung sind die Anträge auf Prämienverbilligung bis zum 31. Oktober des Jahres, für welches die Prämienverbilligung beantragt wird, vollständig einzureichen. Wenn Anträge verspätet eingereicht werden, besteht für das betreffende Antragsjahr keine Anspruchsberechtigung, sofern nicht ein entschuldbarer Grund für die verspätete Einreichung nachgewiesen werden kann.

Im Sinne der Rechtsklarheit sind Anträge auf Prämienverbilligung ab 1. Juli 2024 spätestens bis 31. Oktober des betreffenden Antragsjahres einzureichen. Ob es einen entschuldbaren Grund gibt oder nicht, spielt künftig keine Rolle mehr. Nach diesem Termin eingehende Anträge können als verspätet nicht mehr berücksichtigt werden. Damit ist ein verspätetes Einreichen mit entschuldbarem Grund nicht mehr möglich.

Das Amt für Soziale Dienste und die Krankenkassen bemühen sich, die Bevölkerung jeweils frühzeitig auf die Möglichkeit der Antragsstellung aufmerksam zu machen. So wird ein Begleitschreiben mit der Steuererklärung versandt, die Versicherten erhalten Informationen der Krankenkassen und es werden regelmässig Medienmitteilungen versandt.

Als Grund für die Anpassung nennt die Regierung in der Mitteilung folgenden Grund: Die Praxis habe dgezeigt, dass die Versicherten unter Umständen falsche Vorstellungen davon haben, was als entschuldbarer Grund gilt. Bei den meisten der verspätet eingereichten Anträge ist erfahrungsgemäss Vergessen der Grund. Vergessen gilt jedoch nicht als entschuldbarer Grund, was bei den Versicherten für Unverständnis und Unmut sorgt.

Anpassung der Auszahlung bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses 

Die zweite Abänderung der Prämienverbilligungsverordnung betrifft die Ausrichtung der Prämienverbilligung durch die Krankenkassen. Diese Ausrichtung ist technisch nur möglich, solange ein aktives OKP-Verhältnis besteht. Da im Falle der Beendigung des Versicherungsverhältnisses aufgrund von Ereignissen wie Tod oder Wegzug kein Versicherungsverhältnis mehr besteht, können die Kassen keine Auszahlungen mehr veranlassen.

Dementsprechend sollen in solchen Fällen allfällige Restzahlungen stattdessen vom Amt für Soziale Dienste direkt an die Versicherten bzw. deren Erbinnen resp. Erben ausbezahlt werden.

Alle mit Erwerb unter 65'000 Franken sind bezugsberechtigt

Weiter weist die Regierung darauf hin, dass seit Kurzem das Onlineformular für die Beantragung der Prämienverbilligung wieder aktiv ist. Dieses können sie hier abrufen. Die Anträge auf Prämienverbilligung sind jeweils bis 31. Oktober an das Amt für Soziale Dienste zu richten.  

Berechtigt sind alleinstehende Personen ab Jahrgang 2007 mit einem massgebenden Erwerb bis 65'000 Franken pro Jahr und Paare (Ehepaare und faktische sowie eingetragene Lebenspartnerschaften) mit einem Erwerb bis 77'000 Franken pro Jahr. Für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen sind die Steuerveranlagung 2023 und der Zivilstand per 31. Dezember 2023 entscheidend. 

(red)

 
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