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Vorprüfung der Regierung

LKW-Initiative der DpL ist verfassungskonform

Die Initiative der DpL sei mit der Verfassung vereinbar. Allerdings sei ein Vorschlag nicht mit dem EWR-Recht vereinbar und die Regierung sieht keinen Bedarf, das Gesetz anzupassen.
LKW Hauptsitz
LKW Hauptsitz in Schaan bei Nacht (Bild: Michael Zanghellini)

Die Regierung hat an ihrer Sitzung vom Dienstag, 19. August, den Bericht und Antrag über die Vorprüfung der parlamentarischen Initiative der DpL zur Abänderung des Gesetzes über die Liechtensteinischen Kraftwerke (LKWG) zuhanden des Landtags verabschiedet. Während die DpL mit ihrer Initiative eine stärkere Kontrolle der Kraftwerke anstreben und sich Preisvorteile für die Netzkunden versprechen, warnen die LKW vor einer Schwächung der Investitionsfähigkeit und damit der langfristigen Versorgungssicherheit. 

Die Regierung kommt nach erfolgter Prüfung der Initiative zum Ergebnis, dass die
gegenständliche Initiative mit der Verfassung vereinbar ist. Auch die notwendige
legistische Prüfung wurde vorgenommen. Aus EWR-rechtlicher Sicht sei zu
beachten, dass der Vorschlag der Initianten, bei Überschreitung eines
festgelegten Gewinnvortrags eine verpflichtende Entgeltabsenkung durch die LKW
vorzusehen, mit dem EWR-Recht nicht vereinbar ist.

Quersubventionierungen seien bereits unzulässig

In der inhaltlichen Stellungnahme hält die Regierung fest, dass der
geltende Rechtsrahmen, insbesondere die einschlägigen Vorschriften im
Elektrizitätsmarktgesetz und im Gesetz über die elektronische Kommunikation,
bereits Vorgaben zur sachgerechten Trennung der Tätigkeitsbereiche enthalten und
eine diskriminierungsfreie Preisgestaltung sicherstellen. Quersubventionierungen
zwischen den regulierten Netzen und anderen Geschäftsbereichen sind mit diesen
Vorgaben bereits heute unzulässig. Aus Sicht der Regierung sind daher
zusätzliche Regelungen im LKWG weder notwendig noch sinnvoll.

Gemäss Art. 9a des Gesetzes über den Geschäftsverkehr des Landtages mit der
Regierung und die Kontrolle der Staatsverwaltung (GVVKG) hat die Regierung ein
Initiativbegehren von Mitgliedern des Landtags einer Vorprüfung zu unterziehen,
bevor dieses im Landtag behandelt werden kann. Die Regierung überprüft dabei, ob
die Initiative mit der Verfassung und den bestehenden Staatsverträgen
übereinstimmt und in formeller Hinsicht den legistischen Grundsätzen entspricht. (red)

Mehr zum Thema:

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