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Sorgfaltspflichten von Unternehmen

Befreiungen und Erleichterungen bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung

Die Regierung hat den Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts sowie weiterer Gesetze verabschiedet.
Die Vorlage knüpft an die frühere Richtlinie (EU) 2022/2464 (CSRD) an, die Liechtenstein aufgrund seiner EWR-rechtlichen Verpflichtungen per 1. Juli 2024 in nationales Recht umgesetzt hat.
Die Vorlage knüpft an die frühere Richtlinie (EU) 2022/2464 (CSRD) an, die Liechtenstein aufgrund seiner EWR-rechtlichen Verpflichtungen per 1. Juli 2024 in nationales Recht umgesetzt hat. (Bild: Nils Vollmar)

Mit der Vorlage wird die Richtlinie (EU) 2026/470 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2026 umgesetzt, die mehrere Richtlinien zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und zu den Sorgfaltspflichten von Unternehmen anpasst.

Die Vorlage knüpft an die frühere Richtlinie (EU) 2022/2464 (CSRD) an, die Liechtenstein aufgrund seiner EWR-rechtlichen Verpflichtungen per 1. Juli 2024 in nationales Recht umgesetzt hat. Mit dieser früheren Richtlinie wurde die Nachhaltigkeitsberichterstattung für bestimmte Unternehmen eingeführt. Diese Berichterstattung ist für die betroffenen Unternehmen mit erheblichem Aufwand verbunden.

Die aktuell umzusetzende Richtlinie (EU) 2026/470 bringt wesentliche Befreiungen und Erleichterungen bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Insbesondere besteht die Möglichkeit, eine grosse Zahl von Unternehmen, die schon in naher Zukunft der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet gewesen wären, von diesem Aufwand zu befreien. Künftig werden nur noch Unternehmen beziehungsweise Konzerne mit mehr als 1'000 Mitarbeitenden sowie Nettoumsatzerlösen von über 450 Millionen. Euro einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen müssen.

Der Regierung ist es ein grosses Anliegen, sicherzustellen, dass die betroffenen Unternehmen rasch und umfassend von diesen Erleichterungen profitieren können. Ein Inkrafttreten ist deshalb am 1. März 2027 geplant. (ikr)

 
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