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Änderungen per 1. September in Kraft

Asylverordnung zur Förderung der Erwerbstätigkeit

Die Regierung hat beschlossen, die Asylverordnung (AsylV) anzupassen, um die Integration und Erwerbstätigkeit insbesondere von Schutzbedürftigen und vorläufig Aufgenommenen zu fördern.
(Symbolbild)
(Symbolbild) (Bild: KEYSTONE/GAETAN BALLY)

Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die Höhe der Motivationsprämie, die im Rahmen der geltenden Lohnzession ausbezahlt wird: Sie wird von drei Franken pro Arbeitsstunde auf 20 Prozent des Nettolohns beziehungsweise des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit angehoben. Bei der Lohnzession werden die Lohnforderungen der betroffenen Personen an den Staat abgetreten, um damit während der Aufenthaltsdauer die Kosten für Unterbringung und Versorgung zu decken. Personen aus dem Asylbereich, die eine Lehre absolvieren, werden ebenfalls gefördert, indem ihnen neu während der Lohnzession bis zu zwei Drittel des Lehrlingslohnes ausbezahlt werden können.

Neben diesen Fördermassnahmen werden Klarstellungen im Hinblick auf die Sicherstellung von Vermögenswerten von Personen im Asylbereich getroffen. Die Asylverordnung stellt nun klar, dass auch Vermögenswerte sichergestellt werden können, die die betroffenen Personen beim Erstkontakt mit den Behörden noch nicht ins Land gebracht beziehungsweise den Behörden nicht gemeldet haben. Zudem wird die Verordnung um eine weitere Bestimmung zur Verhinderung des Missbrauchs von Fürsorgeleistungen ergänzt.

Diese Anpassungen sollen die Integration und wirtschaftliche Unabhängigkeit der betroffenen Personen fördern und gleichzeitig die Möglichkeiten des Staates zur Kostendeckung verbessern. Die Änderungen treten am 1. September 2025 in Kraft. (ikr)

 
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