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Gericht verringert Strafe für Maja T. auf sieben Jahre

Das Berufungsgericht in Budapest senkt die Haftstrafe für Maja T. auf sieben Jahre. Welche Argumente führten zur Entscheidung?
Maja T. wird vorgeworfen, im Februar 2023 in der ungarischen Hauptstadt Neonazis angegriffen und verletzt zu haben. (Bild: AP)

Das Berufungsgericht in Budapest hat die Haftstrafe für die non-binäre Person Maja T. aus Jena von ursprünglich acht Jahren auf sieben Jahre verringert. Maja T. war wegen schwerer tätlicher Angriffe auf mutmassliche Rechtsextremisten in Ungarn angeklagt.

Maja T. wird vorgeworfen, im Februar 2023 in der ungarischen Hauptstadt Neonazis angegriffen und verletzt zu haben. (Bild: AP)

Die bisher in Untersuchungshaft verbrachte Zeit werde von der Haftstrafe abgezogen, erklärte Richter Geza Szalai. Er hielt fest, dass Maja T. nicht als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gehandelt habe, anders als das Gericht in erster Instanz geurteilt hatte. Maja T. wird der linken Szene zugerechnet.

Maja T. war im Februar in erster Instanz zu acht Jahren Haft verurteilt worden. Die Staatsanwaltschaft verlangte im Berufungsverfahren eine Verschärfung der Strafe auf mindestens 13 Jahre. Das maximale Strafmass liegt bei 24 Jahren. Die Verteidigung plädierte auf Freispruch.

Gewalt bei Demo gegen Rechtsextreme

Die vorgeworfenen Taten stehen im Zusammenhang mit gewalttätigen Aktivitäten einer deutschen Antifa-Gruppierung, gegen deren Mitglieder inzwischen auch in Deutschland Urteile gesprochen wurden. Im Februar 2023 hatten zahlreiche Antifaschisten in Budapest gegen den traditionell von Rechtsextremen organisierten sogenannten Tag der Ehre demonstriert. Dabei war es zu den Gewalttaten gekommen

Ausserdem hatte die Anklage eine Verschärfung des Strafvollzugs verlangt: Maja T. solle ihre Haft nicht in einem Gefängnis, sondern in einem sogenannten Zuchthaus verbüssen. Zuchthaus bedeutet in Ungarn weniger Bewegungsfreiheit innerhalb der Strafvollzugsanstalt sowie eine Erschwerung der vorzeitigen Entlassung. Der Staatsanwalt beanstandete, dass das Gericht in der ersten Instanz nicht anerkannt habe, dass die tatverdächtige Person mögliche lebensgefährliche Verletzungen ihrer Opfer billigend in Kauf genommen habe.

Verteidigung zweifelte Beweise an

Der Verteidiger hatte geltend gemacht, dass die Identifizierung von Maja T. auf den Strassenüberwachungsvideos vom Tatort nicht eindeutig sei. Ferner sei nicht erwiesen, dass der in Budapest aktive Antifa-Täterkreis einer vom Strafrecht definierten kriminellen Vereinigung angehört habe.

Der medizinische Sachverständige habe vor Gericht zudem keine eindeutigen Beweise vorgelegt, dass die Opfer mit Waffen wie Schlagstöcken angegriffen worden seien. Zudem seien die Verfahrensrechte von Maja T. verletzt worden, da nicht das gesamte relevante Material in deutscher Übersetzung zugänglich gemacht worden sei.

Maja T. war im Dezember 2023 in Berlin verhaftet und im Juni 2024 von Deutschland an Ungarn ausgeliefert worden. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts war die Auslieferung in dieser Form rechtswidrig. Das zuständige Kammergericht, das sie veranlasst hatte, habe die Haftumstände in Ungarn für die non-binäre Person nicht ausreichend geprüft, befand das höchste deutsche Gericht. (dpa)

 
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