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«Win-Win90»-Initiative ist nicht verfassungswidrig

Der Staatsgerichtshof hat entschieden, dass die «Win-Win 90»-Initiative nicht verfassungswidrig ist. Die Initiative verletze weder den Grundsatz von Treu und Glauben noch das Gleichheitsgebot oder das Willkürverbot. Sie wird im März-Landtag behandelt.

Vaduz. ? Der Staatsgerichtshof tagte heute bezüglich zwei zusammenhängenden Verfahren. Zum einen über die Nichtigerklärung der von Nikolaus Frick angemeldeten Volksinitiative «Pensionskasse win-win» zum Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge des Staates (PVS) sowie über den Antrag von Hans Frommelt und Wolfgang Luther auf Überprüfung der Verfassungsmässigkeit zweiter Artikel des Gesetzes über die PVS und die Zurückweisung des Initiativbegehrens WinWin 50 wegen Verfassungswidrigkeit.

Entschieden hat der Staatsgerichtshof folgendermassen: Der Individualbeschwerde von Nikolaus Frick gegen den Beschluss des Landtags vom 6. November 2013 wurde Folge gegeben, der Beschluss aufgehoben. Die «Win-Win»-Initiative ist somit nicht verfassungswidrig. Das schriftliche Urteil wird in einer Woche vorliegen.

Den Antrag von Hans Frommelt und Wolfgang Luther wies der Staatsgerichtshof zurück, da ihnen die Antrags- bzw. Beschwerdelegitimation fehle. Weder das Gesetz vom 6. September 2013 noch das Initiativbegehren WinWin 50 seien für die beiden Antragsteller bereits wirksam. (jgr)

 
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