Schutz der Leiharbeiter soll verbessert werden
Vaduz. – Gleichzeitig soll sie dazu beitragen, neue Arbeitsplätze zu schaffen und flexiblere Arbeitsformen zu entwickeln. Die EWR-Richtlinie soll in Liechtenstein durch eine Abänderung des Gesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih umgesetzt werden.
Grundsatz der Gleichbehandlung
Wesentliches Element der Richtlinie ist der Grundsatz der Gleichbehandlung: Die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen der Leiharbeitnehmer müssen während der Dauer ihrer Überlassung an ein entleihendes Unternehmen mindestens jenen entsprechen, die für sie gelten würden, wenn sie für den gleichen Arbeitsplatz fest eingestellt worden wären. Ausserdem enthält die Richtlinie Bestimmungen, die den Zugang zu unbefristeter Beschäftigung, zu Gemeinschaftseinrichtungen der entleihenden Unternehmen sowie zu Fort- und Weiterbildungseinrichtungen regeln.
Festgelegt wird auch die Rolle von Leiharbeitern in Bezug auf Arbeitnehmer-Fragen. So müssen Leiharbeitnehmer zum Beispiel bei der Berechnung des Schwellenwertes für die Einrichtung von Arbeitnehmervertretungen berücksichtigt werden. Arbeitnehmervertretungen müssen zudem Informationen über den Einsatz von Leiharbeit erhalten. (ikr)