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Missbräuche von Rufnummern verhindern

Der Landtag verabschiedete einhellig eine Revision des Kommunikationsgesetzes. Damit sollen insbesondere Missbräuche liechtensteinischer Telefonnummern in Zukunft verhindert werden.

Verschiedene Entwicklungen bei der elektronischen Kommunikation zeigten Handlungsbedarf auf, das seit 2006 bestehende Kommunikationsgesetz zu revidieren. Die elektronische Kommunikation ist ein dynamisches Feld, an das es sich anzupassen gilt. Zudem sollten Regelungsdefizite beim Schutz von Nutzern aufgehoben werden. Diese Änderungen waren im Landtag unbestritten.

Datenschutz diskutiert


Anlass zu einer kurzen Erörterung führten einzig einige Bestimmungen über die Nutzung gespeicherter Daten zur Aufklärung von Straftaten. Ein kürzlich gefällter Entscheid des deutschen Bundesverfassungsgerichtshof hat in Europa für Aufsehen gesorgt. Die Vorratsdatenspeicherung in der in Deutschland geltenden Form wurde vom Gerichtshof als verfassungswidrig erkannt.

Auch in Liechtenstein sind Telekommunikationsanbieter verpflichtet, Verkehrsdaten – Telefon- und Internetverbindungen – für sechs Monate zu speichern. Regierungschef-Stellvertreter Martin Meyer führte auf eine Frage des VU-Abgeordneten Peter Büchel aus, das deutsche Bundesverfassungsgericht habe das Gesetz aufgehoben, da es keinen generellen Richtervorbehalt bei der Datenerfassung gegeben habe. «Diese Problematik haben wir bei uns in Liechtenstein nicht virulent», sagte Meyer. Je nach Verfahren sei dieser Richtervorbehalt im Gesetz verankert. Die Gesetzesrevision sei auch dazu genutzt worden, dem Datenschutz noch angemessener Rechnung zu tragen. Es sollte ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Bedürfnis von Polizei, Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden auf der einen Seite und dem Datenschutz und den Interessen der Bürger auf der anderen Seite. Sollte eine entsprechende Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung wider erwarten der Regierung nicht auch für Liechtenstein als EWR-Mitgliedsstaat verpflichtend werden, würden auch die liechtensteinischen Telekommunikationsanbieter von der Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung enthoben, um ihnen keinen Wettbewerbsnachteil zu bescheren. (rb)

 

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