Kanzlei hält Strafantrag für «grob sachwidrig»
Vaduz. – Die Kanzlei Marxer & Partner müsse Medienberichten entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft in Vaduz einen Strafantrag gegen einen Rechtsanwalt ihrer Sozietät im Zusammenhang mit der Behebung beschlagnahmt gewesener Unterlagen eingebracht haben soll, heisst es in der Stellungnahme, die am Mittwochabend von Marxer & Partner an verschiedene Medien im In- und Ausland versandt wurde. «Ein solcher Strafantrag ist bei unserer Sozietät noch nicht eingelangt, weshalb eine inhaltliche Stellungnahme im Einzelnen derzeit nicht möglich ist», ist der Mitteilung zu entnehmen.
Haltlose Vorwürfe
«Im Rahmen einer an Rufschädigung grenzenden medialen Kampagne wurde einem unserer Partner Ende letzten Jahres vorgeworfen, als bevollmächtigter Rechtsvertreter eines liechtensteinischen Wirtschaftstreuhänders im Rechtshilfeverfahren Buwog durch das Gericht ‹beschlagnahmte› Unterlagen ‹entwendet› zu haben, um auf diesem Weg den Beschuldigten Karl-Heinz Grasser belastende Dokumente zu beseitigen oder zu verfälschen. Diese Vorwürfe haben sich im Rahmen des von der liechtensteinischen Staatsanwaltschaft gegen unseren Partner durchgeführten Ermittlungsverfahrens als haltlos und frei erfunden erwiesen, was folgerichtig zur diesbezüglichen Einstellung des Strafverfahrens wegen Urkundenfälschung (§ 293 StGB) geführt hat.»
Rechtlich nicht nachvollziehbar
Weiter schreibt die Kanzlei Marxer & Partner: «Übrig geblieben ist der gegen unseren Partner erhobene Vorwurf der Urkundenunterdrückung. Eine Urkundenunterdrückung nach § 229 (1) StGB begeht aber nur derjenige, der Unterlagen einem an diesen Urkunden Berechtigten entzieht. Es kommt dabei auf die freie Verfügungsbefugnis über die Urkunden an. Zu dem Zeitpunkt aber, da unser Partner die gegenständlichen Unterlagen im Auftrag seines Mandanten – nach vorheriger Bitte um deren Aushändigung – bei Gericht abgeholt hat, stand dem nichts entgegen, weil der Oberste Gerichtshof bereits zuvor die Beschlagnahme dieser Dokumente rechtskräftig für unzulässig erklärt und aufgehoben hatte. Ein solches Vorgehen kann daher von vorneherein nicht strafbar sein. Im Übrigen erfordert § 229 StGB den Vorsatz, die Verwendung der Urkunden im Rechtsverkehr zu verhindern; eine Verwendung der Dokumente im Verfahren war aber nach der Entscheidung des OGH rechtlich gar nicht mehr möglich. Ein Verstoss gegen § 229 StGB kommt daher auch insoweit nicht in Betracht. Vor diesem Hintergrund ist der nunmehr gestellte Strafantrag rechtlich nicht nachvollziehbar, ja grob sachwidrig.» Die Kanzlei Marxer & Partner hat volles Vertrauen in die unabhängige Gerichtsbarkeit Liechtensteins. Die Kanzlei geht daher davon aus, dass dieses Verfahren mit einem Freispruch enden wird. (güf/pd)