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Hakenkreuz wird nicht generell verboten

Der Bundesrat verzichtet auf eine neue Strafnorm gegen rassistische Symbole. Grund: Eine solche Bestimmung wäre nach seiner Auffassung nur schwer anwendbar

Nach geltendem Recht ist der Gebrauch von Symbolen wie Hitlergruss oder Hakenkreuzen untersagt, wenn mit ihnen öffentlich für eine rassistische Ideologie geworben wird. Neu hätte der Gebrauch dieser Symbole in der Öffentlichkeit in jedem Fall strafbar sein sollen.

Gebüsst werden sollte zudem auch, wer solche Symbole - und abgewandelte Formen davon - herstellt, in die Schweiz einführt, durch das Land transportiert oder ausführt. Auch das elektronische Speichern von Kopien von Vorlagen, Texten oder Bildern wäre untersagt worden.

Im Grundsatz befürwortet

Grundsätzlich wurde die neue Strafnorm in der Vernehmlassung von einer zahlenmässigen Mehrheit unterstützt, wie das Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schrieb. Aber es gab auch Bedenken: Die Begriffe «rassistische Symbole» und «Abwandlungen davon» machten es schwierig, die neue Strafnorm umzusetzen, hiess es.

Es gebe bekannte und weniger bekannte Symbole, aber auch unbekannte sowie neue und zum Verwechseln ähnliche. Die Frage, was ein gewaltverherrlichendes Symbol sei, sei schwierig zu beantworten, sagte Justizministerin Eveline Widmer-Schlumpf in Bern vor den Medien.

«Gilt das für eine schwarze Fahne, eine Bomberjacke, Kampfstiefel und kurz geschorene Haare?» Aus Sicht des Bundesrates sei eine klare Definition nicht möglich. Da die Meinungsäusserungsfreiheit betroffen ist, müsste eine neue Strafnorm so bestimmt wie möglich gefasst sein. «Mögliche Täter müssen wissen, was verboten sein kann», sagte Widmer-Schlumpf.

Polizeien und Gerichte würden mit einer neuen Strafnorm nach Auffassung des Bundesrates mit schwierigen Abgrenzungsproblemen konfrontiert. Angesichts der Schwierigkeiten beim Vollzug kämen die Behörden so unter grossen Erwartungsdruck.

Auch an Veranstaltungen verboten

Gemäss geltendem Recht dürfen Fahnen, Abzeichen, Parolen oder Grussformen nicht öffentlich verwendet werden, wenn sie eine rassistische Ideologie symbolisieren und wenn mit ihnen für diese Ideologie geworben wird.

Gemäss Bundesgericht sind auch nicht für jedermann zugängliche Veranstaltungen - etwa mit Eingangskontrollen - als öffentlich einzustufen. Auch sie sind damit vom Verbot betroffen.

Die nun aufgegebene Vorlage geht zurück auf eine Motion aus dem Nationalrat. Dessen Rechtskommission hatte vom Bundesrat eine Vorlage für die Bekämpfung des Rassismus, des Hooliganismus und der Gewaltpropaganda bestellt. 2005 überwiesen die Räte den Vorstoss. (sda)

 
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