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Datenschutz am Arbeitsplatz klarer geregelt

Die Datenschutzstelle hat Richtlinien für die Bearbeitung von Personendaten im Arbeitsbereich veröffentlicht. «Herausgekommen ist ein sehr informatives und umfassendes Dokument, in das wir viel Arbeit gesteckt haben,» wird der Datenschutzbeauftragte Philipp Mittelberger in einer Mitteilung zitiert.

Vaduz. - Im Arbeitsumfeld wird eine Vielzahl von Personendaten bearbeitet. Darunter sind natürlich Daten, die ein Arbeitgeber über seine Angestellten haben muss, aber auch solche die einfach nützlich sind. Der Gesetzgeber hat die schweizerische Regelung aus dem Einzelarbeitsrecht übernommen. Dementsprechend stützen sich die Richtlinien auf die schweizerische Rechtslage. Aber auch Elemente des EWR werden berücksichtigt.

Angestellte nicht benachteiligen

«Der Arbeitgeber darf Daten über den Arbeitnehmer nur bearbeiten, soweit sie dessen Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich sind.» Hiervon darf «zu Ungunsten des Arbeitnehmers nicht abgewichen werden», so der Gesetzestext. Dies bedeutet, dass die Einwilligung am Arbeitsplatz nur gültig ist, wenn der Arbeitnehmer nicht benachteiligt wird.

Zunehmende Vermischung

Dabei wird auf Fragen der Zulässigkeit der Datenbearbeitung von der Stellenbewerbung bis zum Arbeitszeugnis eingegangen. Viele Beispiele runden das Papier ab. Zu nennen sind hier moderne Entwicklungen wie Cloud Computing aber auch «bring your own device» oder soziale Netzwerke, die zu einer Vermischung von Privatem mit Geschäftlichem führen. (ikr)

 
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