Amtliche Kundmachungen künftig elektronisch
Vaduz. – Die Regierung hat laut dem verabschiedeten Gesetz die Kompetenz, über dem Verordnungsweg festzulegen, welche Kundmachungen von allgemeinem öffentlichen Interesse sind und es rechtfertigen, zusätzlich zur digitalen Form auch in den beiden Landeszeitungen veröffentlicht zu werden
Duale Veröffentlichung bei allgemeinem Interesse
Im Regierungsvorschlag war ursprünglich vorgesehen, dass Informationen von allgemeinem öffentlichen Interesse zudem «in einem anderen Kundmachungsorgan» in gedruckter Form zu veröffentlichen sind. Im Rahmen der zweiten Lesung stimmte der Landtag jedoch einem Antrag des FBP-Abgeordneten Albert Frick mit 18 Stimmen bei 25 Anwesenden zu, wonach die Regierung mit Verordnung festlegt, welche Kundmachungen nach den Bestimmungen des Gesetzes «zudem in beiden Landeszeitungen» in gedruckter Form zu veröffentlichen sind.
Nicht nur in den Grossauflagen
Ziel des Antrags des FBP-Abgeordneten Albert Frick ist es zu vermeiden, dass die Veröffentlichung der entsprechenden Informationen nur alternierend in den Grossauflagen der beiden Landeszeitungen vonstatten geht, wie dies die Regierung in ihrer Stellungnahme zur zweiten Lesung vorgeschlagen hatte. Für Albert Frick ist es wichtig, dass die Informationen von allgemeinem Interesse jeweils in beiden Landeszeitungen publiziert werden, da in der Bevölkerung die einen nur das «Vaterland» und andere nur das «Volksblatt» lesen.
Marken- und Öffentlichkeitsregister nur Online
Wie die Regierung in ihrer Stellungnahme zur zweiten Lesung auflistet, sollen das Markenregister und das Öffentlichkeitsregister künftig nur noch digital veröffentlicht werden. Zu den Kundmachungen, die «dual», also zudem in den Landeszeitungen publiziert werden sollen, zählt die Regierung folgende Bereiche: Kundmachungen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen, Versteigerungen, Konkurse, Edikte, Stelleninserate, Schulausschreibungen, Schulinformationen und Gläubigeraufrufe. Der FBP-Abgeordnete Albert Frick regte an, die Liste der Kundmachungen, die zudem in den Landeszeitungen in gedruckter Form präsentiert werden sollen, um «öffentliche Ausschreibungen für Vergaben» zu ergänzen.
Das neue Gesetz soll in Kraft treten, sobald die technischen Voraussetzungen für die Herausgabe des Landesgesetzblattes und Amtsblattes in elektronischer Form vorhanden sind, frühestens jedoch am 1. Januar 2013. (güf)
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Albert Frick