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Liechtensteiner Strafprozessordnung wird modernisiert

Vaduz, 11. März (pafl) - Die österreichische Strafprozessordnung dient dem liechtensteinischen Strafverfahrensrecht traditioneller Weise als Rezeptionsvorlage. Nachdem in Österreich bereits am 1. Januar des letzten Jahres das Strafprozessreformgesetz in Kraft getreten ist, wurde von der Regierung im Vorfeld eine Arbeitsgruppe bestehend aus je einem Vertreter des Landgerichts, der Staatsanwaltschaft, der Landespolizei, der Rechtsanwaltskammer und des Ressorts Justiz eingesetzt, um einen allfälligen Reformbedarf für das liechtensteinische Strafverfahrensrecht zu eruieren. Die Arbeitsgruppe hat für die liechtensteinische Strafprozessordnung ebenfalls einen wesentlichen Revisionsbedarf festgestellt und unter Beizug einer externen Expertin des Obersten Gerichtshofs in Wien einen Vernehmlassungsbericht ausgearbeitet, der sich in weiten Teilen an das österreichische Strafprozessreformgesetz anlehnt, ohne dieses jedoch zur Gänze zu rezipieren. Ein wesentlicher Bestandteil dieses grossen österreichischen Gesetzesprojektes waren unter anderem sowohl die Berücksichtigung der besonderen Interessenlage des Opfers einer Straftat durch Aufwertung der rechtlichen Stellung im Verfahren, als auch der Ausbau der Rechte des Beschuldigten. Weiters wurde auch den heutigen Auffassungen und Anforderungen auf dem Gebiet der kriminalpolizeilichen Effizienz und des Grundrechtsschutzes Rechnung getragen. Mit der Vernehmlassungsvorlage werden somit auch in Liechtenstein wesentliche Bereiche, nämlich jene verstärkter und konkret formulierter Mitwirkungs- und Antragsrechte des Beschuldigten aber auch des Privatbeteiligten geregelt. Weiters werden der rechtsbezogene Begriff des Opfers verselbständigt und die Rechte des Opfers im Vorverfahren bedeutend ausgeweitet. Daneben werden die Kompetenzen der Kriminalpolizei klar und unmissverständlich geregelt und besondere, neue Ermittlungsmassnahmen in der Strafprozessordnung rechtlich verankert. Bestehende Vorschriften werden "neutralisiert", so dass etwa die Bestimmungen über die Protokollführung oder die Vernehmung auch bei der Polizei zur Anwendung gelangen können. Andere Bereiche, wie etwa das Verwenden von Daten, wurden ebenfalls "modernisiert". Einen besonderen Stellenwert wird in der Vernehmlassungsvorlage auch menschenrechtlichen Aspekten eingeräumt. (pafl)
 
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