Besteuerung als (Nicht-)Grenzgänger
Die meisten Pendler gelten als Grenzgänger und werden ausschliesslich an ihrem Wohnort besteuert. In der Schweiz ansässige Arbeitnehmer können von der tendenziell tieferen Besteuerung in Liechtenstein profitieren, sofern sie als Nicht-Grenzgänger qualifizieren. Doch in welchen Fällen kommt die Nicht-Grenzgänger-Besteuerung zur Anwendung?
Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Liechtenstein und der Schweiz, welches seit dem 1. Januar 2017 anwendbar ist, entfällt die Grenzgänger-Eigenschaft, wenn «die Person in einem Kalenderjahr an mehr als 45 Arbeitstagen nach Arbeits-ende aus beruflichen Gründen nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt». Als berufliche Gründe für die Nichtrückkehr gelten insbesondere Geschäftsreisen, Pikettdienst oder Weiterbildungsaufenthalte, nicht jedoch Nachtdienst oder Schichtarbeit.
Ermittlung der Nichtrückkehrtage
Als Nichtrückkehrtage werden Arbeitstage gezählt, an welchen der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt. Beispiel: Urs Schwizer wohnt mit seiner Familie in Zürich und arbeitet bei einer Bank in Vaduz. Aus privaten Gründen, vor allem der schulpflichtigen Kinder wegen, kommt für die Familie ein Umzug in die Grenznähe zu Liechtenstein nicht in Frage. Urs Schwizer hat darum eine kleine Wohnung in Buchs gemietet.
Da die Fahrzeit vom Wohnsitz (Zürich) zum Arbeitsort im Fall von Herrn Schwizer 45 Minuten überschreitet, werden Übernachtungen in der Zweitwohnung als solche aus beruflichen Gründen anerkannt. Folglich wird Herr Schwizer als Nicht-Grenzgänger qualifiziert und sein Erwerbseinkommen in Liechtenstein besteuert.
Auch wenn die Fahrzeit zwischen Wohnsitz und Arbeitsort unter 45 Minuten liegt, können Übernachtungen in der Nähe des Arbeitsortes als Nichtrückkehrtage gelten. Dies ist insbesondere «in Fällen hoher beruflicher Belastung, bei welcher die Normalarbeitszeit erheblich überschritten wird», möglich, zum Beispiel bei Geschäftsessen.
Bei der Ermittlung der Nichtrückkehrtage werden nur Arbeitstage berücksichtigt. Samstage, Sonntage und Feiertage werden nur dann gezählt, wenn es sich bspw. um Reisetage handelt. Beispiel: Siegfried Winter, wohnhaft in Grabs, reist als Aussendienstmitarbeiter eines Industrieunternehmens in Schaan regelmässig nach Südamerika. Er fliegt in der Regel am Samstagabend von Zürich ab und kehrt am nächsten Samstagmorgen zurück. Als Nichtrückkehrtage werden sieben Tage (Samstag bis Freitag) gezählt. Liegt in der Woche, in der sich Siegfried Winter auf Geschäftsreise befindet, ein liechtensteinischer Feiertag, wird dieser als Nichtrückkehrtag anerkannt.
Bei Weiterbildungsaufenthalten ist zu beachten, dass die Nichtrückkehrtage nur dann berücksichtigt werden, wenn der Arbeitgeber die Übernachtungskosten übernimmt. Wird beispielsweise bei Verwandten oder in einem Hotel auf eigene Kosten übernachtet, zählt dies nicht als Nichtrückkehrtag. Ferner gelten Arbeitstage, an denen ein Arbeitnehmer von zu Hause arbeitet, nicht als Nichtrückkehrtage. Wer seiner Arbeit beispielsweise einen Tag pro Woche (über 45 Tage im Jahr) im Home-Office nachgeht, verliert seinen Grenzgänger-Status nicht. Bei unterjähriger Beschäftigung werden die Nichtrückkehrtage pro rata berechnet.
Besteuerung
Wer aufgrund des Überschreitens von 45 Nichtrückkehrtagen als Nicht-Grenzgänger qualifiziert, wird im Tätigkeitsstaat Liechtenstein besteuert, und zwar für jene Tage, an denen effektiv in Liechtenstein gearbeitet worden ist. Für die Tätigkeit ausserhalb Liechtensteins kommt das Besteuerungsrecht der Schweiz als Ansässigkeitsstaat zu. Beispiel: Anna Rosenegger kehrt im Jahr 2017 an insgesamt 50 Tagen aus beruflichen Gründen nicht an ihren Wohnsitz in Sevelen zurück. Das Besteuerungsrecht für den Erwerb dieser 50 Arbeitstage steht der Schweiz zu. Der Erwerb der restlichen 190 von insgesamt 240 Arbeitstagen von Anna Rosenegger wird in Liechtenstein besteuert.
Handlungsempfehlung
Die Nicht-Grenzgänger-Regelung führt zu neuen Pflichten bei betroffenen Arbeitnehmern sowie deren Arbeitgebern.
Erfahrungsgemäss werden in der Praxis noch viele Detailfragen auftreten. Daher wird eine Analyse der individuellen Steuersituation wärmstens empfohlen. Confida informiert gerne über aktuelle Themen im steuerlichen Bereich. Der Newsletter kann abonniert werden unter: www.confida.li/de/newsletter/.


*Elia Sozzi
Steuerberater bei Confida, Treuhänder mit eidg. Fachausweis
*Iryna Gartlacher
Steuerberaterin bei Confida, International Taxation
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