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Nur jeder Fünfte mit Patientenverfügung

Mit dem neuen Erwachsenenschutzrecht können Erwachsene seit 2013 für den Fall einer Urteilsunfähigkeit vorsorgen. Allerdings tun das nur wenige. Nur jeder Fünfte hat eine Patientenverfügung und lediglich jeder Zehnte einen Vorsorgeauftrag.
Wie und ob das Leben medizinisch verlängert wird, lässt sich in einer Patientenverfügung regeln. Der Vorsorgeauftrag regelt Betreuung und Vertretung. (Symbolbild)
Wie und ob das Leben medizinisch verlängert wird, lässt sich in einer Patientenverfügung regeln. Der Vorsorgeauftrag regelt Betreuung und Vertretung. (Symbolbild) (Bild: KEYSTONE/JEAN-CHRISTOPHE BOTT)

Das ergab eine Umfrage, welche die Altersorganisation Pro Senectute in Auftrag gegeben hatte und am Sonntag veröffentlichte. Während wenige konkret vorgesorgt hatten, kannten viele die beiden Möglichkeiten zur Selbstbestimmung bei Urteilsunfähigkeit. Die Patientenverfügung kannten 65, den Vorsorgeauftrag 48 Prozent.

Die Bekanntheit des Vorsorgeauftrags war mit 60 Prozent in der Deutschschweiz am höchsten. In der Westschweiz hingegen kannten ihn 70 Prozent nicht. Der Bekanntheitsgrad stieg allerdings im Gleichschritt mit dem Alter: Nur 25 Prozent der jüngeren Befragten kannten den Vorsorgeauftrag, bei den Pensionierten waren es 66 Prozent.

Die Patientenverfügung war in der Deutschschweiz bei 25 Prozent der Befragten unbekannt. Im Tessin hingegen kannten sie 52 Prozent nicht und in der Westschweiz 38 Prozent.

Tatsächlich einen Vorsorgeauftrag erstellt hatten nur 12 Prozent der Befragten. Eine Patientenverfügung ausgefüllt hatten 22 Prozent. Auch hier zeigte sich, dass wesentlich mehr ältere Menschen entsprechende Papiere verfasst hatten als jüngere.

Für die Pro Senectute ist nach der Umfrage klar, dass die beiden Arten der Selbstbestimmung im Extremfall besser bekannt werden müssen.

Die Umfrage führte das gfs-Institut Zürich mittels 1200 Telefoninterviews zwischen dem 11. Juli und dem 5. August durch. Der Vorsorgeauftrag regelt, wer einen Erwachsenen im Fall der Urteilsunfähigkeit betreut und rechtlich vertritt.

Die Patientenverfügung legt fest, ob und wie das eigene Leben im schlimmsten Fall medizinisch verlängert werden soll. Dabei ist es den Kantonen aber freigestellt, ob sie diese Verfügungen rechtlich regeln. (sda)

 
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