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IV-Rente: Neue Praxis bei Suchterkrankungen

Das Bundesgericht hat seine Rechtsprechung für die Beurteilung des Anspruchs auf eine IV-Rente bei Suchterkrankungen geändert. Damit wird bei Suchterkrankungen zukünftig so vorgegangen, wie dies bereits bei psychischen Erkrankungen der Fall ist.
Aufgrund medizinischer Erkenntnisse hat das Bundesgericht seine Praxis für IV-Renten bei Suchtkranken geändert. (Archivbild)
Aufgrund medizinischer Erkenntnisse hat das Bundesgericht seine Praxis für IV-Renten bei Suchtkranken geändert. (Archivbild)
Neu muss mit einem strukturierten Verfahren geklärt werden, ob die Suchtmittelabhängigkeit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hat.

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