­
­
­
­

Bundesrichter urteilen zu Zweitwohnungen

Von der Zweitwohnungsinitiative betroffene Grundeigentümer haben keinen Anspruch auf Entschädigung. Das hat das Bundesgericht im Fall einer Walliser Baufirma entschieden. Sie erhielt keine Bewilligung für den Bau von vier Zweitwohnungen in Leytron VS.
In der Gemeinde Leytron VS ist der Bau von Zweitwohnungen nicht mehr möglich. (Archiv)
In der Gemeinde Leytron VS ist der Bau von Zweitwohnungen nicht mehr möglich. (Archiv) (Bild: KEYSTONE/LAURENT GILLIERON)

Die Firma verlangte von der Gemeinde eine Entschädigung von rund 500'000 Franken. Sie stellte sich auf den Standpunkt, das Verbot für den Bau von Zweitwohnungen stelle einen schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie dar. Es komme einer materiellen Enteignung gleich.

Die Walliser Behörden und die Justiz lehnten das Begehren ab. Und auch das Bundesgericht hat in einem am Dienstag publizierten Urteil eine Beschwerde des Unternehmens abgewiesen.

Die Lausanner Richter halten fest, das Eigentum sei nicht in einem unbeschränkten Umfang garantiert. Vielmehr bestünden Grenzen, die durch die Rechtsordnung im öffentlichen Interesse gezogen würden.

Neue Grenzen möglich

Wenn eine Gesetzes- oder Verfassungsänderung die Grenzen der Eigentumsgarantie neu definiere, so könnten die Eigentümer in der Regel keinen Anspruch auf Entschädigung verlangen, schreibt das Bundesgericht in seinen Erläuterungen.

Nur wenn es beim Übergang zum neuen Recht zu krassen Ungleichheiten komme, mit denen der Gesetzgeber nicht gerechnet habe, könnten Ausgleichszahlungen möglich sein.

Ein solcher Fall liegt gemäss Bundesgericht nicht vor. Für das Bauunternehmen sei bereits vor der eidgenössischen Volksabstimmung vom 11. März 2012 erkennbar gewesen, welche Folgen der Entscheid für das Bauprojekt haben könnte. Die Firma habe zudem nicht aufgezeigt, inwiefern sich ihre Situation von derer anderer Betroffener unterscheide.

Das Bundesgericht schreibt in seinem Urteil zudem, dass es dem Unternehmen freistehe, die Parzelle mit Erstwohnungen oder mit Wohnraum zur touristischen Nutzung zu bebauen. (Urteil 1C_216/2017 vom 06.08.2018, zur Publikation vorgesehen) (sda)

 
Lädt

Schlagwort zu Meine Themen

Zum Hinzufügen bitte einloggen:

Anmelden

Schlagwort zu Meine Themen

Hinzufügen

Sie haben bereits 15 Themen gewählt

Bearbeiten

Sie folgen diesem Thema bereits

Entfernen

Um «Meine Themen» nutzen zu können, stimmen Sie der Datenspeicherung hierfür zu.

Kommentare

    Zu diesem Thema wurden noch keine Kommentare geschrieben

Kommentare hinzufügen

Ähnliche Artikel

Abo
Im Oktober 2024 begannen die Rückbauarbeiten beim «Acker» in Wildhaus. Inzwischen wurde tonnenweise Bauschutt abgetragen. Während die erste Etappe des Rückbaus noch einige Wochen andauert, laufen im Hintergrund Gespräche mit einem neuen Investor.
17.12.2024
AboLeserbrief
03.05.2025
Abo
03.05.2025
Wettbewerb
Wettbewerb «Golf-Spezial 2025»
Golf-Spezial 2025
vor 15 Stunden
Umfrage der Woche
Soll Vaduz 5,43 Millionen Franken für die neue Landesbibliothek sprechen?
­
­