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Kein Erfolg für Ticketcorner mit Beschwerde

Das Bundesverwaltungsgericht ist auf eine Beschwerde der Ticketcorner Holding AG gegen das Weko-Verbot für den Zusammenschluss mit Starticket nicht eingetreten. Tamedia als Mehrheitsaktionärin von Starticket reichte keine Beschwerde ein.
Ticketcorner wird als Branchenprimus auch weiterhin Tickets von Events wie Karl's kühne Gassenschau vertreiben. (Archiv)
Ticketcorner wird als Branchenprimus auch weiterhin Tickets von Events wie Karl's kühne Gassenschau vertreiben. (Archiv) (Bild: KEYSTONE/WALTER BIERI)

Die Eidgenössische Wettbewerbskommission (Weko) hatte im Mai vergangenen Jahres den Zusammenschluss von Ticketcorner und Starticket untersagt. Die Ticketcorner Holding AG gehört je zur Hälfte der Ringier-Gruppe und der CTS Eventim-Gruppe. Starticket wird vom Medienkonzern Tamedia kontrolliert.

Die Weko begründete ihr Veto zur Fusion mit der marktbeherrschenden Stellung, welche den Wettbewerb beseitigt hätte. Vor dem Bundesverwaltungsgericht verneinte Ticketcorner eine aktuelle oder zukünftige marktbeherrschende Stellung.

Das Unternehmen machte zudem geltend, eine Fusion dürfe gemäss Gesetz nur verboten werden, wenn sich die Entwicklung der Marktstruktur klar genug voraussagen lasse. Dies sei im vorliegenden Fall nicht möglich.

Das Bundesverwaltungsgericht ist in dem am Donnerstag publizierten Urteil nicht auf die Beschwerde eingetreten. Es begründete den Entscheid damit, dass kein Streitgegenstand vorhanden sei, weil die Tamedia gegen das Fusionsverbot keine Beschwerde eingereicht habe. Der Medienkonzern habe seinen Aktionären in einem Brief mitgeteilt, das Zusammenschlussprojekt nicht mehr weiterzuverfolgen.

Neuland für Gerichte

Im Urteil schreibt das Bundesverwaltungsgericht, die vorliegende Konstellation mit nur einer beschwerdeführenden Fusionspartei sei bisher weder von Gerichten geprüft, noch von der Lehre diskutiert worden.

Es weist darauf hin, dass ein Verfahren vor der Weko suspensive Wirkung auf eine Fusion habe. Um Phasen mit rechtlicher Unsicherheit für die Parteien zu beschränken, sehe die entsprechende Gesetzgebung kurze und klare Fristen vor. Dies sei auch im Interesse der Öffentlichkeit.

Würde eine Beschwerde von nur einer der beteiligten Parteien zugelassen, verlängere dies die unklare Situation aller involvierter Parteien, fügt das Gericht an.

Das Bundesverwaltungsgericht führt weiter aus, durch das Begehren eine Zusammenschlusses von zwei Parteien werde eine Interessengemeinschaft gebildet. Das Interesse an einer wettbewerbsrechtlichen Beurteilung durch eine Beschwerdeinstanz müsse deshalb einheitlich und durch das gemeinsame Vorgehen der Fusionsparteien gegen die Verbotsverfügung manifestiert werden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann ans Bundesgericht weitergezogen werden. (Urteil B-3871/2017 vom 03.05.2018) (sda)

 
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