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Promotion

Die stillen Kämpfe und Herausforderungen von Datenschutzbeauftragten

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) stellt Unternehmen und Organisationen seit nunmehr sechs Jahren vor vielfältige Herausforderungen.
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Die UFL. (Bild: eing.)

Die Entwicklungen machen es notwendig, dass sich Datenschutzexpertinnen und -experten laufend informieren und weiterbilden.

Am Fortbildungsseminar zur DSGVO in Triesen treffen sich Expertinnen und Experten aus dem deutschsprachigen Raum, um sich über die Entwicklungen und Erfahrungen bei der Umsetzung der DSGVO auszutauschen. Organisiert wird das Seminar von der Privaten Universität im Fürstentum Liechtenstein (UFL) in Zusammenarbeit mit dem Datenschutzverein und der Datenschutzstelle Liechtenstein. Themen sind in diesem Jahr unter anderem die praktische Umsetzung der Datenlöschung, aktuelle Entwicklungen zu KI und Datenschutz oder die Herausforderungen bei internationalen Datentransfers.

Katharina Martin, Head Data Legal being UBS Switzerland und Doktorandin an der Privaten Universität im Fürstentum Liechtenstein, wird in ihrem Referat auf Artikel 49 der DSGVO eingehen, der Ausnahmen für Datenübermittlungen in Drittländer regelt. Diese greifen, wenn keine anderen Übermittlungsinstrumente wie Angemessenheitsbeschlüsse oder Standardvertragsklauseln vorliegen und werden deshalb in der Praxis gerne genutzt.

Internationale Datenflüsse erfolgen täglich, zum Beispiel wenn wir an Videokonferenzen teilnehmen, cloudbasierte Textverarbeitungsprogramme nutzen oder unseren Urlaub buchen. Doch darüber, wie solche Übermittlungen rechtskonform gestaltet werden können herrscht häufig Uneinigkeit. Die irische Datenschutzbehörde hat im Mai 2023 eine Rekordbusse in Höhe von 1.2 Milliarden EUR wegen unzulässiger Datenübermittlungen in die USA gegen Meta verhängt. Das ist das vorläufige Ende eines zehnjährigen Rechtsstreits um eine Beschwerde über den Datenzugriff durch US-Geheimdienste. Der lange Weg zur Entscheidung führte über zwei Urteile des Europäischen Gerichtshofes. Der Europäische Gerichthof hat keinen Zweifel daran gelassen, dass die DSGVO hohe Anforderungen an die Übermittlung von Personendaten in Länder stellt, deren Datenschutz nicht als angemessen bewertet wird.

Die strengen Voraussetzungen und hohen Bussen haben zu Unsicherheit bei Datenschutzbehörden und Unternehmen geführt. Eine grosse Praxisrelevanz hat zum Beispiel eine Ausnahmevorschrift, die bestimmte Datenübermittlungen erlaubt, ohne dass ein angemessener Datenschutz vorliegen muss. Diese Ausnahmen betreffen Hotelbuchungen, Flugreservierungen, Überweisungen oder Warenbestellungen. Der Europäische Gerichtshof hat zu dieser Vorschrift festgehalten, sie enthalte klare Regelungen darüber unter welchen Voraussetzungen solche Übermittlungen zulässig sind. Dennoch sind ihre Anforderungen in der Meta-Entscheidung dahingehend ausgelegt worden, dass Übermittlungen selbst dann unzulässig sein können, wenn sie von den betroffenen Personen gewünscht werden. Ein Reisebüro, welches wiederholt einem Hotel zum Zweck der Reservierung Personendaten zur Verfügung stellt, könnte damit dem Vorwurf eines Verstosses gegen die DSGVO ausgesetzt sein. Das entspricht weder der Absicht des Unionsgesetzgebers noch der Erwartung des EuGH.

Die DSGVO dient einerseits dem Schutz der Grundrechte der Betroffenen, andererseits berücksichtigt sie, dass ein Austausch von Daten für die Wirtschaft, die öffentliche Hand und in der Gesellschaft von hoher Relevanz ist. Die europäischen Datenschutzbehörden haben dabei die Aufgabe die Einhaltung der DSGVO verantwortungsvoll sicherzustellen und für Rechtssicherheit zu sorgen.

Factbox
6. Fortbildungsseminar zur Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
Expertenwissen für die Praxis
14. November 2024, 9.30–17.30 Uhr | Gemeindesaal Triesen oder online
Infos und Anmeldung: www.ufl.li/weiterbildung

 
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