Strafregisterauszug und Nothelferausweis für Jagdeignisprüfung
Verordnung über die Jagdeignungsprüfung und Jagdaufseherprüfung wird abgeändert
Dabei wurden insbesondere die Zulassungsbestimmungen für die Jagdaufseherprüfung angepasst. So kann die Jagdaufseherprüfung gemäss einer neu eingeführten Bestimmung frühestens drei Jahre nach Bestehen der Jagdeignungsprüfung abgelegt werden. Dadurch soll erreicht werden, dass angehende Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher bei Ablegung der Prüfung bereits über jagdliche Praxis verfügen. Für die Anmeldung zur Jagdeignungsprüfung ist künftig zudem ein aktueller Strafregisterauszug und ein gültiger Nothelferausweis vorzulegen - so, wie das bereits bei der Anmeldung zur Jagdaufseherprüfung der Fall ist. (irk)
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