­
­
­
­

Tierquälerei im Pferdesport

Der Staatsanwalt hat am Dienstag vor dem Kantonsgericht Luzern für Springreiter Paul Estermann eine Verschärfung der erstinstanzlichen Strafe gefordert. Der Beschuldigte zeige keine Reue und habe keine Milde verdient.
Der Schweizer Springreiter Paul Estermann (links) und sein Anwalt auf dem Weg zum Kantonsgericht Luzern, wo ein Berufungsprozess wegen Tierquälerei bevorsteht.
Der Schweizer Springreiter Paul Estermann (links) und sein Anwalt auf dem Weg zum Kantonsgericht Luzern, wo ein Berufungsprozess wegen Tierquälerei bevorsteht. (Bild: KEYSTONE/URS FLUEELER)

Estermann war vor einem Jahr vom Bezirksgericht Willisau LU wegen mehrfacher vorsätzlicher Tierquälerei zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 160 Franken und zu einer Busse von 4000 Franken verurteilt worden. Die Verteidigung sprach von einer willkürlichen Verurteilung auf Basis zweifelhafter Beweise und Zeugen und forderte einen Freispruch.

Die Staatsanwaltschaft warf der Verteidigung vor, wenig Wirksames gegen die Beweise vorbringen zu können. Sie versuche seit Beginn des Verfahrens, mit Ausstandsbegehren, Beschwerden und Anzeigen die Untersuchung zu torpedieren und die Behörden zu diskreditieren, dies um von den eigentlichen Vorwürfen abzulenken.

Für den Staatsanwalt ist es unbestritten, dass die Schuld Estermanns erwiesen sei. Die von der Verteidigung angezweifelten Fotos hätten zwar das Verfahren ins Rollen gebracht, seien aber nicht die entscheidenden Beweisfotos. Die Zeugen seien glaubhaft. Mit jeder Einvernahme habe sich der Tatverdacht erhärtet.

Estermann habe keine Reue gezeigt und keine Verantwortung für sein Tun übernommen, sagte der Staatsanwalt. Er fordere deswegen, die Strafe des Bezirksgericht um 20 auf 120 Tagessätze bedingt und die Busse um 800 auf 4800 Franken zu erhöhen. Milde sei hier fehl am Platz, denn Tierquälerei sei keine Bagatelle. (sda)

Artikel: http://www.vaterland.li/importe/newsml-sda/sport/weitere/tierquaelerei-im-pferdesport-art-439074

Copyright © 2025 by Vaduzer Medienhaus
Wiederverwertung nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung.

­
­