Rechtzeitig gerade gebogen
Ein junger Motorradfahrer ohne Führerschein wurde im Juli dieses Jahres von der Polizei angehalten. Bei der polizeilichen Einvernahme habe er den Namen seines Bruders angegeben, zeigte sich der 20-Jährige gestern vor Gericht geständig. Deshalb setzte er den Bruder einer falschen Verdächtigung aus und da er mit dem falschen Namen das Einvernahmeprotokoll unterschrieben hatte, musste er sich zudem wegen Urkundenfälschung vor Gericht verantworten. Er habe erwartet, dass sein Bruder eine geringere Geldbusse hätte bezahlen müssen als er selbst. Die Geldbusse seines Bruders habe er selbst übernehmen wollen.
Vom schlechten Gewissen geplagt
Doch bereits am Tag nachdem ihn die Polizei einvernommen hatte, meldete er sich nach einer schlaflosen Nacht bei der Polizei und gestand sein Vergehen. Er habe Gewissensbisse gehabt, weil er den Namen des Bruders verwendet habe. Da habe er den Entschluss gefasst, der Polizei die Wahrheit zu sagen. «Ich habe einen Blödsinn gemacht, den ich im nachhinein bereue», sagte der Beschuldigte. Er habe den Bruder nicht in irgendetwas hineinreiten wollen.
Der Richter sprach den jungen Mann in den Punkten der falschen Verdächtigung und der Urkundenfälschung frei, da der Beschuldigte tätige Reue zeigte. Er habe die Sache rechtzeitig wieder gerade gebogen: Die Polizei habe keinerlei Verfolgungshandlungen unternommen, bevor sich der Beschuldigte bei der Polizei gemeldet hatte, und das polizeiliche Einvernahmeprotokoll, das der junge Mann mit dem Namen seines Bruders unterzeichnet hatte, sei noch nicht im Rechtsverkehr verwendet worden. Um eine Geldbusse wegen des Fahrens ohne Führerschein kommt der junge Mann jedoch nicht herum. Auf 600 Franken Geldbusse und 100 Franken Gerichtskosten lautet das noch nicht rechtskräftige Urteil. Der junge Mann akzeptierte das Urteil. Der Staatsanwalt gab keine Erklärung ab.
Den Kopf aus der Schlinge gezogen
Letzterer wollte einen Schuldspruch wegen Urkundenfälschung. Er argumentierte, die tätige Reue komme im Unterschied zum Punkt der falschen Verdächtigung nicht zur Anwendung, da die Polizei bereits bei der Einvernahme den Verdacht geschöpft habe, dass der Beschuldigte nicht die Person ist, für die er sich ausgegeben hat: Insbesondere habe die Augenfarbe des jungen Mannes nicht mit den der Polizei bekannten Daten übereingestimmt.
Deshalb fragte der Staatsanwalt beim Beschuldigten nach, ob die Polizisten ihn gefragt hätte, ob er wirklich derjenige sei, dessen Namen er angegeben habe. Dies bestätigte der junge Mann. Doch der Richter folgte der Argumentation des Verteidigers, der Beschuldigte habe sich rechtzeitig bei der Polizei gemeldet. Der Richter hielt jedoch fest, dass dies nicht der Fall wäre, wenn die Polizei das Einvernahmeprotokoll bereits an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet hätte. (rb)
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