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Neues Waffengesetz seit fast einer Woche in Kraft

Am 1. Juli trat das total revidierte Liechtensteiner Waffengesetz, welches zu einem grossen Teil an das Schweizer Recht angepasst wurde, in Kraft.

Die Totalrevision des Gesetzes aus dem Jahr 1971 wurde insbesondere notwendig, um die für die Assoziierung
Liechtensteins an die Systeme von „Schengen“ und „Dublin“ erforderlichen waffenrechtlichen Anpassungen umzusetzen. Gleichzeitig wurde wegen der offenen Grenze zur Schweiz eine Nivellierung des Regelungsgefälles zur Schweiz realisiert, zumal für die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen und Munition aufgrund des Zollvertrages die einschlägigen schweizerischen Rechtsvorschriften anzuwenden sind.

Wichtige Änderungen betreffen insbesondere den Waffenkatalog, den Erwerb und die Übertragung von Waffen sowie ein Waffenverbot für bestimmte Staatsangehörige. So unterliegen neu auch Imitations- und Soft-Air-Waffen dem Waffengesetz, wenn sie mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können.  Die Änderungen in Bezug auf den Erwerb und die Übertragung von Waffen haben zur Folge, dass grundsätzlich für jeden Erwerb eine Bewilligung der Landespolizei (Waffenerwerbsschein) erforderlich ist. Ausgenommen davon sind bestimmte privilegierte Waffen, bei welchen jedoch für jede Übertragung ein schriftlicher Vertrag abzuschliessen ist. Betrifft die Übertragung eine Feuerwaffe, wie Jagd- und Sportgewehre, so ist eine Kopie des schriftlichen Vertrags der Landespolizei zu übermitteln. Imitations- und Soft-Air-Waffen benötigen keinen Waffenerwerbsschein und keine Meldung der Übertragung an die Landespolizei. Aus aussenpolitischen Gründen ist der Erwerb und Besitz von Waffen Angehörigen folgender Staaten verboten: Albanien, Algerien, Sri Lanka, Kosovo, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Türkei. Die Landespolizei kann jedoch Staatsanghörigen aus diesen Ländern unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmebewilligungen erteilen. 

Für einen Überblick über das neue Waffenrecht hat die Landespolizei als zuständige Vollzugsbehörde eine Broschüre mit den grundlegenden Informationen erstellt, in welcher insbesondere der neue Waffenkatalog, das Vorgehen beim Erwerb und der Übertragung oder bei Auslandsgeschäften mit Waffen sowie einige weiteren wichtigen Informationen zur Handhabung dargestellt sind.

 
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