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Staatsbeitrag an ALV wird gestrichen

Die Regierung will ab kommendem Jahr keinen Staatsbeitrag mehr an die Arbeitslosenversicherung zahlen. Damit kann der Staatshaushalt jährlich um etwa 3 Millionen Franken entlastet werden, wie es am Dienstagnachmittag an einer Medienkonferenz in Vaduz hiess.

Vaduz. - Am 1. Januar 2011 trat das totalrevidierte Arbeitslosenversicherungsgesetz (ALVG) in Kraft. Mit der Verdoppelung der Beiträge und gleichzeitigen Einsparungen auf der Leistungsseite erhielt die Arbeitslosenversicherung (ALV) die nötige solide Grundlage, um sich langfristig selbst finanzieren zu können. Dennoch wurde am Staatsbeitrag festgehalten, um es der ALV zu ermöglichen, nach 15 meist verlustreichen Jahren wieder Eigenkapital aufzubauen. In den ersten drei Jahren seit der Totalrevision haben sich die Erfolgsrechnung und das Eigenkapital der ALV erfreulich entwickelt, sodass es zu verantworten ist, auf den Staatsbeitrag in Höhe von rund 3 Millionen Franken pro Jahr zu verzichten und damit einen Teil zur drängenden Sanierung des Staatshaushalts beizutragen.

Für Wirtschaftsflaute bereit

Die Abschaffung des Staatsbeitrags hat für die ALV zur Folge, dass sie ohne weitere fremdfinanzierte Erhöhung des Eigenkapitals auskommen muss und deshalb bei einer plötzlichen Verschlechterung der Situation auf dem Arbeitsmarkt verletzlicher ist. Die Abschaffung des Staatsbeitrags ist daher nur dann zu verantworten, wenn die ALV auch für zukünftige Verschlechterungen der Rahmenbedingungen gerüstet ist.

Solidaritätsbeitrag in Krisenzeiten

Als Sicherungsmassnahme schlägt die Regierung vor, dass auf die nicht versicherten Lohnanteile von über 126'000 Franken Jahreslohn ein Beitrag von 1 Prozent erhoben wird, wenn das Eigenkapital im Mittel von drei Jahren auf 25 Millionen Franken gesunken ist. Reicht diese Massnahme nicht aus und kann die ALV ihren Verpflichtungen nicht mehr nachkommen, so gewährt das Land der ALV Darlehen. Gleichzeitig muss die Regierung dem Landtag weitere Massnahmen zur nachhaltigen Finanzierung der ALV vorlegen. (ikr)

 
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