Seit 16 Jahren falsch praktiziert
Vaduz. – Zwei liechtensteinische Staatsangehörige haben sich ihr Recht auf einen Zweitwohnsitz in Vorarlberg gerichtlich erkämpft. Sie wollten im Jahr 2010 in Vorarlberg eine Wohnung erwerben. Dies wäre kein Problem gewesen, hätten sie ihren Wohnsitz und damit auch ihren Aufenthalt dorthin verlegt. Weil sie die Wohnung aber nur zu Ferienzwecken nutzen wollten, winkten die Vorarlberger Behörden ab. Die Begründung: das sei nur EU-Bürgern erlaubt. «Falsch, es ist auch EWR-Bürgern erlaubt», hat der Gerichtshof der Europäischen Union am 24. Juni den Liechtensteinern recht gegeben. Sie dürfen ihre Wohnung nun zu Ferienzwecken erwerben.
Gericht spricht Klartext
Der Wohnungskauf fällt unter die Kapitalverkehrsfreiheit nach Artikel 40 des EWR-Abkommens. Und dieses besteht schon seit 16 Jahren. «Es ist also nicht neu, dass EWR-/EFTA-Bürger, also Liechtensteiner, Isländer und Norweger, einen Zweitwohnsitz im EU-/EWR-Raum begründen können. Doch es ist das erste Mal, dass sich der EuGH mit dieser konkreten Frage beschäftigen musste.» Dieser stellt klar: «Die Bestimmungen des Vorarlberger Grundverkehrsgesetzes steht dem EU-Recht und dem EWR-Abkommen entgegen.» (dv)
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